Betriebsschließungs-Versicherung - 07.10.2022
Leistungen der Betriebsschließungs-Versicherung
Die Corona Pandemie hat deutlich gemacht: ohne Betriebsschließungs-Versicherung geht es nicht mehr. Sie ist wichtig für diejenigen Ihrer Kunden, deren Unternehmen von einer behördlichen Schließung betroffen sein könnten.
Sollte es innerhalb des Unternehmens zu einer meldepflichtigen Krankheit kommen oder ein Krankheitserreger auftreten, werden durch die Behörden Zwangsmaßnahmen angeordnet, die zur Schließung und zum Tätigkeitsverbot führen können. Die dadurch anfallenden wirtschaftlichen Folgen können überraschend und gravierend für das Unternehmen sein.
Leistungen der Betriebsschließungs-Versicherung
- Sie erhalten einen finanziellen Ausgleich für den Schließungsschaden und die fortlaufenden Betriebskosten, etwa für Miete, Energie und Zinsen.
- Wir übernehmen die Bruttolöhne und Gehälter wegen eines Tätigkeitsverbots gegen Sie oder Ihre Mitarbeiter.
- Wird die Vernichtung von Waren und Vorräten angeordnet, ersetzen wir den Schaden bzw. die entstandenen Kosten.
- Ihrem Kunden werden die Kosten und Ausfälle im Zusammenhang mit einer Desinfektion Ihrer Betriebsräume und -einrichtungen erstattet.
- Sofern Ermittlungs- oder Beobachtungsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erforderlich sind, tragen wir die Kosten.
Die Zielgruppen
Über 200 verschiedene Betriebsarten und Berufe können sich vor den Risiken der Betriebsschließung schützen. Unter anderem sind folgende Arten in der Betriebsschließungs-Versicherung enthalten:
- Gastronomie und Hotellerie
- Lebensmittelherstellung und – handel
- Arztpraxen und Apotheker
- Medizinische Heilberufe
- Einzelhandel
- Handwerksbetriebe (z. B. Friseure, Optiker)
- Fitnesscenter und Saunabetriebe
- Bürobetriebe und weitere Dienstleister
Gut zu wissen
Die Betriebsschließungs-Versicherung kann nur in Kombination oder als Ergänzung zu einer weiteren gewerblichen Sachversicherung (Geschäftsinhalts-, Gebäude- oder Ertragsausfall-Versicherung) abgeschlossen werden.
Betriebsschließungen durch im IfSG (Infektionsschutzgesetz) benannte Krankheiten und Krankheitserreger sind bei Schadeneintritt versichert. Die epidemischen oder pandemischen Ursachen bzw. Maßnahmen, wie z. B. der Lockdown durch Covid-19, sind nicht mitversichert. Hierbei handelt es sich um Vorsichtsmaßnahmen durch den Staat, ohne dass ein Krankheitserreger oder eine Krankheit im zu versicherden Unternehmen aufgetreten sein muss. Betriebsschließungen durch Krankheiten/Krankheitserreger nach Aufhebung des Epidemie-/Pandemiestatus sind versichert.
Verkaufsunterlagen
Alle wichtigen Details zu Anträgen, Formularen, AVB, Tarif oder den Verkaufsmaterialien finden Sie im Downloadcenter der Geschäftsinhalts-Versicherung.