Gewerbliche Haftpflicht-Versicherung - 28.07.2022
Neues Berufsrecht für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater (BRAO Reform)
Zum 01.08.2022 ändern sich die Berufsrechte für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater. Auch die berufsrechtlichen Vorschriften zur Pflichtversicherung sind hiervon betroffen.
Wegen der zum Teil erheblichen Auswirkungen der BRAO-Reform auf die Berufsrechte und damit verbundene Pflichten, wie beispielsweise die zukünftige Versicherungspflicht für Berufsausübungsgesellschaften (BAG), werden die bei uns versicherten Berufsträger in Kürze von uns mit einem Kundenanschreiben informiert.
Muster Kundenanschreiben BRAO Reform
Sind Berufsträger einzeln tätig, ergeben sich keine Änderungen. Die Vorschriften zur Pflichtversicherung für den einzelnen Berufsträger gelten unverändert weiter. Welche Mindestversicherungssummen für die verschiedenen Berufsgruppen gelten, haben wir Ihnen in einer Übersicht zusammengestellt:
Übersicht Mindestversicherungssummen für Rechts-, Patentanwäte und Steuerberater
Welche Änderungen durch die BRAO-Reform sind bei gemeinschaftlicher Berufsausübung von Bestandskunden besonders zu beachten?
Rechtsanwälte/Patentanwälte
Berufsausübung in der Rechtsform einer GmbH
Die heutigen Mindestanforderungen an die Berufshaftpflicht-Versicherung gelten auch für zukünftige Ansprüche. Änderungen sind nicht zwingend erforderlich. Sind zehn oder weniger Berufsträger tätig, gilt eine geringe Mindestversicherungssumme. An dieser Stelle sind auch angestellte oder freiberufliche Berufsträger mitzuzählen. Die bisherige Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft gilt nach § 209a BRAO n.F. als Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft.
Berufsausübung in der Rechtform einer PartmbB
Auch die bisherigen Minderanforderungen an die Berufshaftpflicht-Versicherung einer PartmbB reichen zukünftig aus. Daher ist eine Anpassung nicht zwingend erforderlich. Auch hier ist eine geringe Mindestversicherungssumme möglich, wenn zehn oder weniger Berufsträger tätig sind. Angestellte und freiberufliche Berufsträger sind mitzuzählen.
Neu ist die Zulassungs- und Anerkenntnispflicht für die PartmbB. Die Zulassung ist bis zum 01.11.2022 zu beantragen.
GbR + Partnerschaft
Die größten Änderungen ergeben sich für Rechtanwälte und Patentanwälte, die gemeinschaftlich als GbR oder Partnerschaft tätig sind. Berufsausübungsgesellschaften dieser Rechtformen unterliegen ab dem 01.08.2022 einer eigenen Versicherungspflicht. Eine Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft ist freiwillig möglich. Eine Pflicht zu Zulassung und Anerkenntnis besteht, falls die Berufsausübung mit Berufsträgern erfolgt, die nicht anwaltlich, steuerberatend oder wirtschaftsprüfend tätig sind.
Steuerberater
Für Steuerberatungsgesellschaften sind neue Mindestversicherungssummen zu beachten, falls es sich nicht um eine PartmbB handelt. In Abhängigkeit von der Rechtsform gilt eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro oder 1 Mio. Euro. Auch für Berufsausübungsgesellschaften von Steuerberatern gilt die Pflicht zur Anerkenntnis bei der zuständigen Kammer. Personengesellschaften sind hiervon befreit, wenn ausschließlich Steuerberater in der Berufsausübungsgesellschaft tätig sind. Die Tätigkeit von Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Wirtschaftsprüfern ist hierbei ebenfalls unschädlich.
Rechtsanwälte, Patenanwälte und Steuerberater
Für alle Berufsgruppen gilt: Die Gesellschafter oder Partner haften persönlich neben der Berufsausübungsgesellschaft für lückenhaften Versicherungsschutz.
Verkaufsunterlagen
Alle weiteren Details zu Anträgen, AHB, BBR, Tarif oder den Verkaufsmaterialien finden Sie auf der Tarifseite und im Downloadcenter zur Betriebs- und Berufshaftpflicht-Versicherung.