
Sonderzahlungen zu Lebens- und Rentenversicherungen
Sonderzahlungen zu Lebens- und Rentenversicherungen
Die Continentale bietet die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Zuzahlungen (Sonderzahlungen) zu leisten.
So funktioniert es
Verträge mit Versicherungsbeginn ab 01.01.2013 (ab Einführung der Unisex-Tarife)
Ab dem 01.07.2014 sind Sonderzahlungen ohne Anmeldung per Überweisung unter dem Stichwort "Sonderzahlung" und Versicherungsnummer möglich.
In Einzelfällen ist die Sonderzahlung abhängig von einer Gesundheitsprüfung (siehe Abschnitt "Gesundheitsprüfung"), die in diesen Fällen nachgefordert wird. Zusätzlich kann eine Legitimationsprüfung erforderlich sein.
Verträge mit Versicherungsbeginn vor 2013 (vor Einführung der Unisex-Tarife)
Will Ihr Kunde zusätzlich Geld in seine Versicherung einzahlen, so muss dies bedingungsgemäß schriftlich angemeldet bzw. beantragt werden. Dabei benötigen wir auch immer die Angabe, wer wirtschaftlich berechtigt ist.
Sonderzahlungen können am einfachsten mit dem Formular "Anmeldung von Sonderzahlungen" (#3036) angemeldet bzw. beantragt werden. Dort können alle für eine reibungslose Einzahlung erforderlichen Daten ausgefüllt werden. Durch das SEPA-Lastschriftmandat für die Sonderzahlung ist die pünktliche Zahlung sichergestellt.
Wichtig: Bei Sonderzahlungen zu Verträgen mit Tarifwerk vor 2011 (bis AVI-Stand 01.10.2011) oder nach den Tarifen R1B, FR3B mit AVI-Stand bis 01.01.2012 ist grundsätzlich ein Neuantrag erforderlich.
Bitte beachten Sie zusätzlich die Besonderheiten für die jeweiligen Tarife bzw. Tarifwerke (siehe die folgenden Abschnitte).
Besonderheiten für die jeweiligen Tarife und Tarifwerke
Wichtige Hinweise
- Eine Sonderzahlung ist nur zum Monatsersten möglich. Sie muss bis zum 20. des Vormonats beantragt (siehe Versicherungsverträge mit Tarifwerk vor 2011- Sonderzahlung mit Neuantrag) bzw. überwiesen werden. Die Beantragung bzw. der Geldeingang bis zum 20. des Vormonats gilt ab AVI-Stand 01.01.2015 nur noch für fondsgebundene Versicherungen. Zum Jahresende gelten ggf. besondere Terminregelungen. Nur bei rechtzeitigem Eingang des Betrags ist die Zahlung für das laufende Jahr steuerlich wirksam.
- Sonderzahlung bei fondsgebundenen Versicherungen
- Die Aufteilung der Sonderzahlung auf die Investmentfonds erfolgt im gleichen Verhältnis, das auch für die laufende Beitragszahlung bzw. für den Einmalbeitrag festgelegt ist.
- Ist GarantiePlus vereinbart, wird ein Teil der Sonderzahlung für den Beitrag GarantiePlus verwendet.
Sonderzahlungen zur Riester-Rente
- Sonderzahlungen zu Riester-Renten (Tarife VR2, VR3, RRG, RRIG) sind nur zu künftigen Monatsersten möglich, bis der jährliche Förderhöchstbetrag (jährlicher Eigenbeitrag + Zulage/n) von 2.100 Euro ausgeschöpft ist. Zum Jahresende gelten ggf. besondere Terminregelungen.
- Die Sonderzahlungen zur Riester-Renten werden stets zusammen mit dem laufenden Beitrag in einem Vertrag verwaltet.
- Sonderzahlungen können bei Neuanträgen, zusammen mit dem laufenden Beitrag, im Versicherungsantrag beantragt werden, z. B. bei unterjährigem Versicherungsbeginn eine Sonderzahlung zum Jahresende. Zu einem laufenden Vertrag ist die Beantragung der Sonderzahlung mit dem Sonderzahlungsformular möglich.
Sonderzahlungen zu sonstigen Versicherungen
Sonderzahlungen sind grundsätzlich zu folgenden Versicherungen mit laufender Beitragszahlung bzw. gegen Einmalbeitrag möglich:
- BRI, BRIG, FR3B, FR1B - Fonds-Rente zur Basisversorgung
- RI, FR3, FR1 - Fonds-Rente
- F3 - Fonds-Police
- RIG, RG, FRG - Fonds-Rente mit Garantie (ab AVI-Stand 01.01.2007)
- BRCP, BRCB, BRC, R1B, R2B - Klassische Rentenversicherung zur Basisversorgung
- RCP, RCB, RC, R1, R2 - Klassische Rentenversicherung
- KL, K5 - Klassische Kapitalversicherung
Bitte beachten Sie die nachfolgenden Regelungen für die einzelnen Tarifwerke:
Versicherungsverträge mit Tarifwerk vor 2011 (bis AVI-Stand 01.10.2011)
oder nach den Tarifen R1B, FR3B mit AVI-Stand 01.01.2012
Versicherungsverträge des Tarifwerks 2011 ab AVI-Stand 01.01.2012 bzw. 01.04.2012 (Tarife R1B, FR3B) bis AVI-Stand 01.07.2012
Versicherungsverträge ab Tarifwerk 2012 - ab AVI-Stand 21.12.2012
Gesundheitsprüfung
- Tarif K5, KL: Es ist immer eine Gesundheitsprüfung notwendig.
- Tarif F3: Es ist immer eine Gesundheitsprüfung notwendig, außer als Versicherungsschutz sind Fallende Euro-Summe mit Karenzzeit (S 10) und maximal eine Rückgewähr der Sonderzahlung (S 12 100 %) vereinbart.
- Tarif FR3: Eine Gesundheitsprüfung ist notwendig, wenn der Versicherungsschutz eine Rückgewähr der Sonderzahlung (S 12 100 %) oder den um ein Prozent erhöhten Geldwert des Fondsguthabens (S 5) übersteigt.
Beiblatt zur Beratung - EU-Vermittlerrichtlinie
Zu Vertragsänderungen und Neuverträgen, bei denen ein Mehrfachagent beratend tätig war, benötigt die Continentale Lebensversicherung eine entsprechende Beratungsdokumentation.
Diese kann mit dem "Beiblatt zur Beratung" (#0150) oder der "Beratungsdokumentation" aus ContiSoft erfolgen und zusammen mit dem Sonderzahlungsformular bzw. mit dem Antrag eingereicht werden.
Informationspflichten
Seit 01.01.2008 gelten außerdem die neuen Informationspflichten nach VVG, die in bestimmten Fällen auch bei Sonderzahlungen notwendig sind.
- Sonderzahlungen ohne Informationspflichten - mit SZ-Formular
Bei Sonderzahlungen in einen bestehenden Versicherungsvertrag genügen die Anmeldung bzw. Beantragung der Sonderzahlung mit dem Sonderzahlungsformular oder die Überweisung - und ggf. eine Beratungsdokumentation.
- Sonderzahlungen mit Informationspflichten - mit Neuantrag
Bei Sonderzahlungen, die als neuer Versicherungsvertrag gelten, sind alle bei Neuanträgen erforderlichen Informationen, inkl. dem seit 01.07.2008 notwendigen Produktinformationsblatt, auszuhändigen und eine Beratungsdokumentation anzufertigen.
Zur Erfüllung der Informationspflichten, muss statt des Sonderzahlungsformulares ein Antrag mit entsprechendem Vermerk eingereicht werden. Bitte vermerken Sie unter "Zusätzliche Vereinbarungen" im Antrag, dass es sich um eine Sonderzahlung handelt und die Versicherungs-Nummer des bestehenden Vertrags zu dem die Sonderzahlung erfolgt:
Beispiel: „Sonderzahlung zur Versicherungs-Nummer: 890.12345678.9"
Alle aufgrund der Informationspflichten notwendigen Unterlagen können mit der Beratungssoftware ContiSoft - Berechnung einer Sonderzahlung als Einmalbeitrag - erzeugt und zur Policierung eingereicht werden.
So geht`s - Sonderzahlung richtig beantragen und Informationspflichten erfüllen
Wie Sonderzahlungen beantragt werden und ob Info-Pflichten zu erfüllen sind, hängt vom Tarif, Policierungsdatum und AVI-Stand ab.