Rechengrößen bAV
Rechengrößen in der betrieblichen Altersversorgung
bAV Fördergrenzen
Stand: November 2020 (alle Angaben in Euro) |
Wert 2017 | Wert 2018 | Wert 2019 | Wert 2020 | Wert 2021 | |||||
Jahr | Monat | Jahr | Monat | Jahr | Monat | Jahr | Monat | Jahr | Monat | |
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung West |
76.200 | 6.350 | 78.000 | 6.500 | 80.400 | 6.700 | 82.800 | 6.900 | 85.200 | 7.100 |
4 % der BBG West | 3.048 | 254 | 3.120 | 260 | 3.216 | 268 | 3.312 | 276 | 3.408 | 284 |
8 % der BBG West | - | - | 6.240 | 520 | 6.432 | 536 | 6.624 | 552 | 6.816 | 568 |
Die Grenze von 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Allgemeinen Rentenversicherung (BBG West) ist die Obergrenze für:
-
den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung der rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer
-
die sozialversicherungsfreien Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds
Die Grenze von 8% der Beitragsbemessungsgrenze der Allgemeinen Rentenversicherung (BBG West) ist die Obergrenze für:
-
die steuerfreien Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung
Förderhöchstgrenzen im Rahmen der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG
Achtung - diese Werte gelten nur noch für Altzusagen (vor dem 01.01.2005) mit pauschalbesteuerter Direktversicherung oder Pensionskassenversorgung:
- Höchstwert pro Kalenderjahr - Einzelvertrag: 1.752 EUR
- Höchstwert pro Kalenderjahr - Durchschnittsbildung: 2.148 EUR
Abfindung unverfallbarer Anwartschaften gemäß § 3 BetrAVG
Die maximal zulässige Abfindung
Alle Angaben in Euro | Wert 2017 | Wert 2018 | Wert 2019 | Wert 2020 | Wert 2021 | |||||
Alte BL | Neue BL | Alte BL | Neue BL | Alte BL | Neue BL | Alte BL | Neue BL | Alte BL | Neue BL | |
Kapital | 3.570 | 3.192 | 3.654 | 3.234 | 3.738 | 3.444 | 3.822 | 3.612 | 3.948 | 3.738 |
Rente (monatlich) | 27,75 | 26,60 | 30,45 | 26,95 | 31,15 | 28,70 | 31,85 | 30,10 | 32,90 | 31,15 |
Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG)
Der Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSVaG) zahlt im Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers die Betriebsrenten.
Der maximale Schutz
Alle Angaben in Euro | Wert 2017 | Wert 2018 | Wert 2019 | Wert 2020 | Wert 2021 | |||||
Alte BL | Neue BL | Alte BL | Neue BL | Alte BL | Neue BL | Alte BL | Neue BL | Alte BL | Neue BL | |
Kapital | 1.071.000 | 957.600 | 1.096.200 | 969.840 | 1.121.400 | 1.033.200 | 1.146.600 | 1.083.600 | 1.184.400 | 1.121.400 |
Rente | 8.925 | 7.980 | 9.135 | 8.085 | 9.345 | 8.610 | 9.555 | 9.030 | 9.870 | 9.345 |
Der Beitragssatz
Für die Insolvenzsicherung müssen die Arbeitgeber Beiträge an den PSVaG zahlen. Den Beitragssatz legt der PSVaG jährlich im Nachhinein fest. Basis sind die von den Arbeitgebern für das jeweilige Jahr gemeldete Bemessungsgrundlage.
Durchschnittlicher Beitragssatz (langjährig) | Beitragssatz 2016 | Beitragssatz 2017 | Beitragssatz 2018 | Beitragssatz 2019 | Beitragssatz 2020 laut Pressemitteilung vom 06.11.2020 |
2,28 ‰ |
0,0 ‰ |
2,0 ‰ |
2,1 ‰ | 3,1 ‰ | 4,2 ‰ |
Die Nachfinanzierung von "Altlasten"
Betroffen von der Nachfinanzierung sind alle in 2005 beitragspflichtigen Arbeitgeber. Dabei wurden, auf Basis der Beitragsbemessungsgrundlage des Jahres 2005, rund 2,2 Mrd. Euro auf 15 gleiche Jahresraten verteilt. Wahlweise war auch eine vorfällige diskontierte Gesamtzahlung möglich.Nachfinanzierungssatz Gesamt |
Nachfinanzierungsatz je Rate |
Fälligkeiten |
9 ‰ | 0,6 ‰ | 1. Jahresrate: 31.03.2007 2. Jahresrate: 31.03.2008, Folgeraten jeweils per 31.03. eines Jahres, letzte Rate: 31.03.2021. |
Auszug Pressemitteilung des PSVaG vom 06.11.2006 - zur Nachfinanzierung und Umstellung des Finanzierungsverfahrens des PSVaG auf vollständige Kapitaldeckung
... 2. Änderung der gesetzlichen Regelung zur Finanzierung der Insolvenzsicherung Nachdem der Bundestag bereits am 19. Oktober d. J. in zweiter und dritter Lesung die neuen Vorschriften zur Finanzierung der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung mit breiter Mehrheit verabschiedet hat, hat auch der Bundesrat am 3. November dieser Gesetzesänderung zugestimmt, sodass die Regelung in Kürze in Kraft tritt. Danach werden zukünftig die zu sichernden Anwartschaften nicht - wie bisher - erst im Jahr des Eintritts des Versorgungsfalls, sondern periodengerecht jeweils im Insolvenzjahr durch die Beitragsumlage finanziert, wie dies schon bisher bei den Renten geschieht. Hierdurch soll das Verschieben von Lasten aufgrund von bereits eingetretenen Insolvenzen in die Zukunft vermieden werden. Außerdem soll die bisher aufgelaufene „Altlast“, die rund 2,2 Mrd. € beträgt, über einen Zeitraum von 15 Jahren nachfinanziert werden. Hierüber erteilt der PSVaG seinen Mitgliedsunternehmen im Januar 2007 einen Bescheid. Danach wird die erste Rate am 31. März 2007 fällig und beträgt rund 0,6 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage des Jahre 2005. Die weiteren Raten sind in gleicher Höhe jeweils am 31. März der Folgejahre fällig. Für die Mitgliedsunternehmen besteht daneben die Möglichkeit einer diskontierten Gesamtzahlung an Stelle der 15 Jahresraten, auf die in dem Bescheid hingewiesen werden wird. |
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