Sonderzahlungen zur Continentale Basisrente: Win-Win für Sie und Ihre Kunden.
Steuerliche Höchstförderung flexibel mit einer Sonderzahlung nutzen
Höchstförderung in 2024 noch nicht ausgeschöpft? Dann lohnt sich noch eine Sonderzahlung zur Basisrente: So spart Ihr Kunde Steuern und sorgt gleichzeitig fürs Alter vor!
Wir unterstützen Sie mit einer Aktionsliste Ihrer Basisrente-Kunden und einer Mailingvorlage für ein passendes Anschreiben.
Der Staat macht es Ihren Kunden leicht
Im Jahr 2024 fördert der Staat insgesamt Beträge bis zu
- 27.566 Euro für Ledige
- 55.132 Euro für Verheiratete
Und wir machen es Ihnen leicht
Mit der Möglichkeit flexibler Sonderzahlungen in den Continentale Basisrenten. Beispielsweise zum Jahresende. Gerade Selbstständige können dann besser abschätzen, wie viel Geld sie zusätzlich in ihre Altersvorsorge investieren können. So hält sich Ihr Kunde alle Optionen zur steuerlichen Höchstförderung offen.
Sprechen Sie Ihre Kunden an!
Es lohnt sich! Wir unterstützen Sie mit
- einer Aktionsliste Ihrer Basisrente-Kunden
- einem Anschreiben
Ihre Aktionsliste zur Basisrente
Die Aktionsliste zeigt Ihre Bestandskunden mit Basisrente-Verträgen bei der Continentale. Sie enthält Infos zum laufenden Beitrag und den bereits geleisteten Sonderzahlungen. So können Sie Ihre Bestandskunden, die die steuerliche Höchstförderung eventuell noch nicht ausgeschöpft haben, gezielt ansprechen.
Sie erhalten die Aktionsliste entweder über den Elektronischen Postkorb oder per Post.
Mailingvorlage
Mit der Vorlage können Sie Ihr persönliches Anschreiben erstellen, wenn Sie Ihre Bestandskunden auf die Vorteile einer Sonderzahlung hinweisen möchten.
Tipp! Noch mehr Service bei Ihrem Maklerberater
Sonderzahlungen zu Basisrenten-Verträgen mit AVI-Stand ab 01.04.2012
Für Verträge zur Basisrente mit AVI-Stand ab 01.04.2012 sind Sonderzahlungen einfach mit Formular oder per Überweisung möglich.
Bitte beachten Sie, dass ab dem 14.12.2024 ausschließlich die Überweisungsmöglichkeit genutzt werden sollte. Denn die Sonderzahlung muss noch in 2024 bei der Continentale Lebensversicherung AG eingegangen sein, damit sie für 2024 steuerlich geltend gemacht werden kann.
Voraussetzungen für Sonderzahlungen zu Basisrenten-Verträgen mit AVI-Stand ab 01.04.2012
Wann ist eine Sonderzahlung möglich?
Eine Sonderzahlung ist grundsätzlich nur zu beitragspflichtigen Versicherungsverträgen in der Ansparphase oder Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag möglich.
Sonderzahlungen sind grundsätzlich zu folgenden Basisrenten möglich:
- Fondsgebundene Basisrenten nach Tarif BRI, BRIG, BRIG100 oder FR3B
Bei Verträgen mit AVI-Stand bis 01.07.2012 sind Sonderzahlungen grundsätzlich längstens bis fünf Jahre vor Ende der Ansparphase möglich. - Klassische Basisrenten nach Tarif BRCP, BRCP100, BRCB, BRC, R1B oder R2B
Bei Verträgen mit AVI-Stand bis 01.07.2012 sind Sonderzahlungen grundsätzlich längstens bis ein Jahr vor Ende der Ansparphase möglich.
Nur bei rechtzeitigem Eingang des Betrags ist die Zahlung für das laufende Jahr steuerlich wirksam.
Wie erfolgt die Sonderzahlung?
Eine Sonderzahlung erfolgt
- bei fondsgebundenen Basisrenten grundsätzlich im Grundvertrag.
Bei Verträgen mit AVI-Stand 21.12.2012 bis AVI-Stand 01.04.2014 erfolgt die Sonderzahlung in den letzten 5 Jahren vor dem vereinbarten Rentenbeginn in einen separaten Einmalbeitragsvertrag. - bei klassischen Basisrenten mit AVI-Stand ab dem 01.01.2017 in den Grundvertrag.
- bei klassischen Basisrenten mit AVI-Stand vor dem 01.01.2017 grundsätzlich in einen separaten Einmalbeitragsvertrag.
Erfolgt die Sonderzahlung in einen separaten Einmalbeitragsvertrag (so genannter Sonderzahlungsvertrag) wird dieser unter einer zusätzlichen Versicherungsnummer dokumentiert. Besteht bereits ein Sonderzahlungsvertrag, so erfolgen weitere Sonderzahlungen grundsätzlich in diesen.
Bei der Sonderzahlung werden BUZ und EUZ nicht berücksichtigt.
Aufteilung der Investmentfonds bei fondsgebundenen Basisrenten
Bei einer Sonderzahlung zu fondsgebundenen Basisrenten erfolgt die Aufteilung der Sonderzahlung auf die Investmentfonds im gleichen Verhältnis, das auch für die laufende Beitragszahlung bzw. für den Einmalbeitrag festgelegt ist. Eine andere Aufteilung ist nicht möglich!
Ist GarantiePlus vereinbart, wird ein Teil der Sonderzahlung für den Beitrag GarantiePlus verwendet.
Wie oft ist eine Sonderzahlung möglich und welcher Mindestbetrag gilt dafür?
Fondsgebundene Basisrenten
Tarif BRI (ab AVI-Stand 01.06.2020)
- Mindestbetrag je Sonderzahlung: 250 EUR
- Anzahl Sonderzahlungen pro Kalenderjahr: 6 Mal
Tarif BRI (bis AVI-Stand 01.01.2019)
- Mindestbetrag je Sonderzahlung: 250 EUR
- Anzahl Sonderzahlungen pro Kalenderjahr: 2 Mal
Tarif BRIG
- Mindestbetrag je Sonderzahlung: 250 EUR
- Anzahl Sonderzahlungen pro Kalenderjahr: 8 Mal
Tarif BRIG100
- Mindestbetrag je Sonderzahlung: 500 EUR
- Anzahl Sonderzahlungen pro Kalenderjahr: 4 Mal
Tarif FR3B (ab AVI-Stand 01.04.2014)
- Mindestbetrag je Sonderzahlung: 250 EUR
- Anzahl Sonderzahlungen pro Kalenderjahr: 2 Mal
Tarif FR3B (bis AVI-Stand 01.01.2014)
- Mindestbetrag je Sonderzahlung: 500 EUR
- Anzahl Sonderzahlungen pro Kalenderjahr: 2 Mal
Klassische Basisrente
Tarif BRCP, BRCB
- Mindestbetrag je Sonderzahlung: 500 EUR
- Anzahl Sonderzahlungen pro Kalenderjahr: 8 Mal
Tarif BRCP100
- Mindestbetrag je Sonderzahlung: 500 EUR
- Anzahl Sonderzahlungen pro Kalenderjahr: 4 Mal
Tarif BRCP, R1B
- Mindestbetrag je Sonderzahlung: 500 EUR
- Anzahl Sonderzahlungen pro Kalenderjahr: 2 Mal
Welcher Höchstbetrag gilt für eine Sonderzahlung?
- Basisrenten-Verträge mit AVI-Stand bis 01.01.2015:
Pro Kalenderjahr dürfen maximal 20.000 EUR (bei Zusammenveranlagung 40.000 EUR) als Sonderzahlungen geleistet werden. - Basisrenten-Verträge mit AVI-Stand ab 01.02.2015:
Die maximale Höhe der Sonderzahlungen ergibt sich aus der steuerlichen Höchstförderung. Vorsorgeaufwendungen können nur maximal bis zum im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, steuerlich berücksichtigt werden; in 2024: 27.566 EUR / bei Zusammenveranlagung 55.132 EUR (§ 10 Abs. 3 S. 1, 2 EStG).
Bitte beachten Sie, dass auch Aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, etc. als Vorsorgeaufwendungen gelten und damit die Absetzbarkeit beschränken. Als Vorsorgeaufwendungen gelten dabei neben Aufwendungen zur Basisversorgung u.a. auch die Aufwendungen eines Arbeitnehmers zur gesetzlichen Rentenversicherung, die Leistungen des Arbeitgebers in die gesetzliche Rentenversicherung, freiwillige Arbeitgeberleistungen in eine Lebensversicherung usw. Für Richter, Beamte, Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und andere Berufsgruppen ist der Höchstbetrag unter Umständen zu kürzen. Näheres erfahren Sie bei den steuerberatenden Stellen.
Was müssen Sie als Mehrfachagent bei einer Sonderzahlung beachten?
Sonderzahlungen zu Basisrenten-Verträgen mit AVI-Stand vor 01.04.2012
Soll eine Sonderzahlung zu einem Basisrenten-Vertrag mit AVI-Stand vor 01.04.2012 erfolgen, so ist hierfür grundsätzlich ein Neuantrag, inkl. der entsprechenden Informationspflichten, mit dem Vermerk „Sonderzahlung + Versicherungs-Nummer" und allen dazu gehörenden Unterlagen zur Policierung erforderlich.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrem Ansprechpartner der Continentale.
Bitte beachten Sie auch unsere Hinweise und Besonderheiten im Jahresendgschäft.
Continentale Basisrente - Altersvorsorge mit Steuer-Spar-Effekt
Mit den Basisrenten der Continentale profitieren Ihre Kunden von einem Top Preis-Leistungsverhältnis. Einfach mit gewünschtem Beitrag starten und dann jedes Jahr ganz flexibel mit Sonderzahlungen die großzügigen Steuervorteile vom Staat optimal ausschöpfen.
Tipp: Bereits mit dem Neuantrag kann eine Sonderzahlung zur Auschöpfung der steuerlichen Höchstförderung noch im laufenden Jahr vereinbart werden.