Vorteilsprüfungs-Option im Bestand
Unsere Aktion für abgeschlossene Verträge mit Antragsdatum 01.01.2024 bis 07.07.2024
Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Erhöhung des Höchstrechnungszinses ab dem 01.01.2025 beschlossen. Dieser Höchstrechnungszins bestimmt, mit welcher garantierten Verzinsung wir Versicherungstarife kalkulieren dürfen. Daraus können sich für Kunden in einer neuen Tarifgeneration ab dem kommenden Jahr höhere garantierte Leistungswerte ergeben. In der Altersvorsorge sind dies insbesondere höhere garantierte Rentenfaktoren oder höhere garantierte Mindestrenten.
Optimieren Sie Vertrag & Vorsorge Ihrer Kunden
bis 31.12.2024
Mit dieser Aktion möchten wir auch Bestandskunden mit Antragsdatum seit 01.01.2024 die Möglichkeit geben, von den sich gegebenfalls durch die Rechnungszinsanpassung ergebenden Verbesserungen zu profitieren. Gleichzeitig können sie ihre Altersvorsorge aufstocken.
Vertrag optimieren
Kostenloser Einschluss einer Vorteilsprüfungs-Option in den bestehenden Vertrag - zur Umstellung im Jahr 2025 auf den Nachfolgetarif mit höheren Rechnungsgrundlagen.
Vorsorge optimieren
Gleichzeitig die Altersvorsorge aufstocken - mit einer Sonderzahlung oder Erhöhung des laufenden Beitrags nach Wunsch des Kunden.
Jetzt starten
Für aktionsfähige Verträge einfach die Zusatzerklärung nutzen, ausfüllen und diese unterschrieben im Aktionszeitraum vom 01.10.2024 bis 31.12.2024 an die Continentale senden.
Beispiel für möglichen Kundennutzen
Der Versicherungsschutz aus der Vertragsanpassung und aus der Sonderzahlung / Erhöhung beginnt mit der nächsten Beitragsfälligkeit, wenn uns die Erklärung bis zum 20. des Monats vor der nächsten Beitragsfälligkeit vorliegt.
Welche Verträge an der Aktion teilnehmen können, alle Voraussetzungen und die Details zur Vorteilsprüfungs-Option finden Sie in der Zusatzerklärung (# 3195).
Download
Voraussetzungen zur Teilnahme an der Aktion
Aktionsfähige Verträge
- Private Altersvorsorge in Schicht 3 (privat)
Aufgeschobene klassische Tarife, fondsgebundene Tarife mit Beitragsgarantie kleiner 100%, fondsgebundene Tarife- Tarife: RCP, RIG, RI
- Nur Verträge ohne BUZ/EUZ (Berufsunfähigkeits-/Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung)
- Restlaufzeit mindestens 12 Jahre
- Basisrentenverträge
Aufgeschobene klassische Basisrenten, fondsgebundene Basisrenten mit Beitragsgarantie kleiner 100%, fondsgebundene Basisrenten- Tarife: BRCP, BRIG, BRI
- Auch Verträge mit BUZ/EUZ - sofern leistungsfrei:
Es dürfen keine Leistungen aus einer eingeschlossenen Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung beantragt worden sein und / oder der Versicherungsfall ist noch nicht eingetreten.
Sonderzahlung und Beitragserhöhungen
Was ist bei einer Sonderzahlung zu beachten?
- Für alle Tarife gilt:
Es gelten die Regelungen der Allgemeinen Bedingungen nach Kapitel II Abschnitt F Nummer 1.3 für Sonderzahlungen in der Ansparphase. - Tarif RCP: Sonderzahlungen sind bis zu 8x jährlich je ab 500 Euro und bis insgesamt 20.000 Euro pro Jahr möglich.
- Tarif RIG: Sonderzahlungen sind bis zu 8x jährlich je ab 250 Euro und bis insgesamt 20.000 Euro pro Jahr möglich.
- Tarif RI: Sonderzahlungen sind bis zu 12x jährlich je ab 250 Euro und bis insgesamt 20.000 Euro pro Jahr möglich.
Basisrente
- Für alle Tarife gilt:
Es gelten die Regelungen der Allgemeinen Bedingungen nach Kapitel II Abschnitt F Nummer 1.3 für Sonderzahlungen in der Ansparphase. Eine eingeschlossene BUZ/EUZ (Rente und Beitragsbefreiung) bleibt von der Sonderzahlung unberührt. - Tarif BRCP: Sonderzahlungen sind bis zu 8x jährlich je ab 500 Euro und bis zum steuerlich förderfähigen Höchstbetrag möglich.
- Tarif BRIG: Sonderzahlungen sind bis zu 8x jährlich je ab 250 Euro und bis zum steuerlich förderfähigen Höchstbetrag möglich.
- Tarif BRI: Sonderzahlungen sind bis zu 6x jährlich je ab 250 Euro und bis zum steuerlich förderfähigen Höchstbetrag möglich.
Was ist bei einer Beitragserhöhung zu beachten?
- Für alle Tarife gilt:
Es gelten die Regelungen der Allgemeinen Bedingungen nach Kapitel II Abschnitt H Nummer 5 für Erhöhungen bei Verträgen mit laufender Beitragszahlung. Abweichend davon gilt:- Zum Zeitpunkt der jeweiligen Beitragserhöhung muss die Restlaufzeit bis zum vereinbarten Rentenbeginn mindestens 12 Jahre betragen.
- Tarife RCP und RIG: Individuelle Beitragserhöhungen sind insgesamt bis zu 5x je ab 10 Euro Monatsbeitrag möglich. Die Summe aller Erhöhungen darf bis zu 200 % des jährlichen Beitrags für das erste Versicherungsjahr betragen – maximal 3.000 Euro monatlich. Die Erhöhung auf bis zu 100 Euro Monatsbeitrag ist immer möglich.
- Tarif RI: Individuelle Beitragserhöhungen sind insgesamt bis zu 5x je ab 10 Euro Monatsbeitrag möglich. Die Summe aller Erhöhungen darf bis zu 200 % des jährlichen Beitrags für das erste Versicherungsjahr betragen – maximal 3.000 Euro monatlich. Die Erhöhung auf bis zu 100 Euro Monatsbeitrag, in den ersten 5 Versicherungsjahren auf bis zu 350 Euro Monatsbeitrag, ist immer möglich.
Basisrente
- Für alle Tarife gilt:
Es gelten die Regelungen der Allgemeinen Bedingungen nach Kapitel II Abschnitt H Nummer 5 für Erhöhungen bei Verträgen mit laufender Beitragszahlung. Abweichend davon gilt bei BUZ/EUZ:- Eine eingeschlossene BUZ-/EUZ-Rente bleibt von der Erhöhung unberührt und erhöht sich durch die Beitragsanpassung nicht.
- Eine eingeschlossene BUZ-/EUZ-Beitragsbefreiung wird proportional zum erhöhten Beitrag angepasst.
- Beitragsanpassungen bei eingeschlossener BUZ-/EUZ-Beitragsbefreiung erfolgen ohne erneute Gesundheitsprüfung, sofern der Beitrag um nicht mehr als 200 Euro monatlich / 2.400 Euro jährlich steigt.
- Tarife BRCP, BRIG und BRI: Individuelle Beitragserhöhungen sind insgesamt bis zu 5x je ab 10 Euro Monatsbeitrag und bis zum steuerlich förderfähigen Höchstbetrag möglich.
Wie hoch ist der steuerlich förderfähige Höchstbetrag in der Basisrente?
Die Beiträge zur Basisrente bzw. Rürup-Rente gelten steuerlich als Aufwendungen zur Altersvorsorge, genau wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftlichen Alterskassen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Diese Beiträge sind als Sonderausgaben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens seit dem Jahr 2023 zu 100 Prozent abzugsfähig.
Der Höchstförderbeitrag für alle Altersvorsorgeaufwendungen zusammen liegt im Jahr 2024 bei:
- 27.566 Euro für Ledige
- 55.132 Euro für steuerlich zusammenveranlagte Ehegatten und Lebenspartner.