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Individuelle Beratung zu den Versicherungen der Continentale

Meldung der KV-Beiträge an die Finanzbehörde (BEG-Bescheinigung)

Vertriebspartner-Informationen Krankenversicherung

Ihre Bestandskunden erhalten Anfang Februar 2024 die Dokumentation der an die „Deutsche Rentenversicherung Bund“ übermittelten Daten gemäß dem Bürgerentlastungsgesetz

Dieses Schreiben kommen die Kunden, die wir im Rahmen der BEF-Aktion anschreiben.
Stand: 01.2024
Größe: 1,4 MB

Für welche Personen werden welche Daten aus 2023 gemeldet?

Am 28.1.2024 haben wir die für 2023 steuerlich berücksichtigungsfähigen gezahlten und die ggf. von uns erstatteten Beiträge per Datensatz an die „Deutsche Rentenversicherung
Bund“ gemeldet. Die Datenübermittlung erfolgte für Personen  

  • mit substitutiven Krankheitskostenvoll- bzw. Restkostenversicherungstarifen,  
  • die eine Pflegepflichtversicherung nach den Tarifen PVN bzw. PVB versichert haben,  
  • die nach den Auslandstarifen CALA, CALS (bzw. CAA, CAS) versichert sind oder
  • die mindestens einen substitutiven Krankheitskosten- bzw. Restkostenversicherungstarif als Anwartschaftsversicherung führen.

Welche Beiträge zur Kranken- / Pflegeversicherung sind steuerlich abzugsfähig?

Folgende Beiträge zur privaten Kranken- / Pflegepflichtversicherung sind als Sonderausgaben für Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig: 

  • Beiträge zur Krankheitskostenvollversicherung sind zu 100 % abzugsfähig, wenn es sich um reine Basisleistungen ohne Mehrleistungen (z. B. Heilpraktikerleistungen, stationäre Wahlleistungen, Mehrleistungen für Zahnersatz, Implantate oder Tagegelder) handelt. 
  • Im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes kann der Beitrag (laufender Beitrag und Sonderzahlungen) für die Beitragsentlastungskomponenten BB und BE im gleichen Umfang wie der Grundtarif (z. B. Krankheitskostenvollversicherungstarif COMFORT) von der Steuer abgesetzt werden.
  • Beiträge zur Krankheitskostenvoll- / Restkostenversicherung, die sowohl Basis- als auch Mehrleistungen beinhalten, sind z. T. absetzbar. 
  • Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung sind zu 100 % absetzbar. 

Liegen diese Aufwendungen für die PKV und PPV unterhalb der gesetzlichen Höchstbeiträge für Vorsorgebeiträge, können als sonstige Vorsorgeaufwendungen auch PKV-Beiträge für Mehrleistungen steuerlich abgesetzt werden, z. B. für stationäre Wahlleistungen (Tarif SP2). Auch diese Beitragsanteile werden in der Bescheinigung angegeben. Zur Vereinfachung für den Kunden sind außerdem die entsprechenden Zeilen für den Eintrag in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ oder „Kind“ im Rahmen der Einkommensteuererklärung genannt.

Wie wird der abzugsfähige Beitragsanteil ermittelt?

Die Ermittlung der abzugsfähigen Beitragsanteile einer Krankheitskostenvoll- bzw. Restkostenversicherung erfolgt nach den Vorschriften der hierfür erlassenen Rechtsverordnung des Bundes (Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung - KVBEVO). Nach dieser Verordnung sind die Leistungen eines jeden Tarifs nach einem Punktesystem in Basisleistungen und Mehrleistungen aufzugliedern. Anschließend müssen die Mehrleistungen durch die Summe von Basisleistungen und Mehrleistungen dividiert werden. Daraus ergibt sich ein Abschlagsfaktor. Multipliziert man den Zahlbeitrag (einschließlich des Beitrages für eine Beitragsermäßigung im Alter) mit diesem Abschlagsfaktor, ergibt sich der vom Zahlbeitrag abzuziehende Beitragsanteil. Die beiliegende Aufstellung gibt Ihnen einen Überblick über die Abschlagsfaktoren der einzelnen Tarife.

Wird eine Beitragsrückerstattung oder eine Pauschalleistung auch gemeldet?

Ja, eine Beitragsrückerstattung oder eine Pauschalleistung wird der Behörde als erstatteter Beitrag ebenfalls mit dem Datensatz gemeldet. Dabei zählt das steuerliche Zufluss- / Abflussprinzip, d. h. in der Meldung für 2023 werden die im April bzw. August 2023 ausgezahlten Beträge berücksichtigt, obwohl es sich dabei um die Pauschalleistung bzw. Beitragsrückerstattung des Geschäftsjahres 2022 handelt. Selbstverständlich greift auch hier der für die Beiträge zugrunde gelegte Abschlagsfaktor.


Ergänzende Hinweise auf dieser Seite:
Trotz sorgfältiger Zusammenstellung der Tabellen kann für fehlerhafte Angaben und deren Folgen keine Haftung übernommen werden. Maßgebend sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Beitragskalkulationen der jeweiligen Unternehmen.