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Individuelle Beratung zu den Versicherungen der Continentale

Bürgerentlastungsgesetz (BEG)

Auf dieser Seite:

Seit dem 1.1.2010 sieht das Bürgerentlastungsgesetzes eine jährliche Meldung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge an die Finanzbehörde vor. Es können Beiträge zur privaten Krankenversicherung, abhängig vom Versicherungsschutz, anteilig als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung sind in voller Höhe steuerlich abzugsfähig.

Die Kernpunkte des BEG

  • Die tatsächlich vom Versicherten geleisteten Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung können als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Bisher war ein Abzug nur zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstgrenzen absetzbar.
  • Abzugsfähig sind Beitragsanteile für Versicherungsleistungen, die im Wesentlichen dem Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung entsprechen.
  • Nicht abziehbar sind daher Beitragsanteile, die einen über die medizinische Grundversorgung hinausgehenden Versicherungsschutz finanzieren. Darunter fallen beispielsweise Beiträge für eine Chefarztbehandlung oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus.
  • Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflegepflichtversicherung) sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.
  • Die Absetzbarkeit gilt für Beiträge des Steuerpflichtigen zu einer Krankenversicherung für sich selbst, den Ehegatten, den Lebenspartner und für jedes Kind, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag oder auf Kindergeld besteht.
  • Die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge werden bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern geschieht dies in pauschalierter Form.
  • Die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen wurden um 400 Euro (Ehegatten: 800 Euro) erhöht. Sie belaufen sich seit 2010 für Nichtselbstständige mit einem Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss bzw. Beihilfeanspruch auf 1.900 Euro (Ehegatten: 3.800 Euro) und für Selbstständige auf 2.800 Euro (Ehegatten: 5.600 Euro).
  • Schöpfen die abzugsfähigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung die genannten Höchstbeträge nicht aus, können in Höhe der Differenz noch Aufwendungen für die übrigen Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen zum Beispiel Beiträge zu Kranken- bzw. Pflegezusatzversicherungen oder Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zur Berufsunfähigkeitsversicherung etc.
  • Um Schlechterstellungen im Vergleich zum alten Recht zu vermeiden, wird stets der höhere Abzugsbetrag berücksichtigt (Günstigerprüfung).

Für welche Personengruppe erfolgt die Meldung an die Finanzbehörde?

Voraussetzung für die Berücksichtigung bei den Sonderausgaben ist, dass der Krankenversicherer die steuerlich begünstigten Beiträge einer jeden versicherten Person unter Verwendung der jeweiligen Steueridentifikationsnummer an die Deutsche Rentenversicherung Bund meldet.

Die Datenübermittlung erfolgt für folgende Personengruppen:

  • Personen mit substitutiven Krankenvollversicherungstarifen bzw. Restkostenversicherungstarifen,
  • Personen, die nur eine Pflegepflichtversicherung nach den Tarifen PVN bzw. PVB versichert haben,
  • Personen, die nach den Auslandstarifen CALA, CALS (bzw. CAA, CAS) versichert sind,
  • Personen, die mindestens einen substitutiven Vollversicherungstarif als Anwartschaftsversicherung führen.
Die Kunden erhalten eine Dokumentation der übermittelten Daten.

Welche Beiträge zur Kranken- / Pflegeversicherung sind steuerlich abzugsfähig?

Folgende Beiträge zur privaten Kranken- / Pflegepflichtversicherung sind als Sonderausgaben für Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig: 

  • Beiträge zur Krankheitskostenvollversicherung sind zu 100 Prozent abzugsfähig, wenn es sich um reine Basisleistungen ohne Mehrleistungen (zum Beispiel Heilpraktikerleistungen, stationäre Wahlleistungen, Mehrleistungen für Zahnersatz, Implantate oder Tagegelder) handelt. 
  • Im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes kann der Beitrag für den Beitragsentlastungsbaustein BE bzw. BB im gleichen Umfang wie der Grundtarif (zum Beispiel Krankheitskostenvollversicherungstarif COMFORT) von der Steuer abgesetzt werden.
  • Beiträge zur Krankheitskostenvoll-/Restkostenversicherung, die sowohl Basis- als auch Mehrleistungen beinhalten, sind zum Teil absetzbar. 
  • Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung sind zu 100 Prozent absetzbar. 

Liegen diese Aufwendungen für die PKV und PPV unterhalb der gesetzlichen Höchstbeiträge für Vorsorgebeiträge, können als sonstige Vorsorgeaufwendungen auch PKV-Beiträge für Mehrleistungen steuerlich abgesetzt werden, zum Beispiel für stationäre Wahlleistungen (Tarif SP2). Auch diese Beitragsanteile werden in der Bescheinigung mitgeteilt. Zur Vereinfachung für den Kunden sind außerdem die entsprechenden Zeilen für den Eintrag in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ oder „Kind“ im Rahmen der Einkommensteuererklärung genannt.

Wie wird bei der Ermittlung der abzugsfähigen Beitragsanteile gerechnet?

Die Ermittlung der abzugsfähigen Beitragsanteile einer Krankheitskostenvoll- bzw. Restkostenversicherung erfolgt nach den Vorschriften der eigens hierfür erlassenen Rechtsverordnung des Bundes (Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung - KVBEVO). Nach dieser Verordnung sind folgende Mehrleistungen gegenüber einem gesetzlichen Krankenversicherungsschutz nicht abzugsfähig:

  • Heilpraktikerleistungen,
  • Ein-Bett-Zimmer,
  • Chefarztbehandlung oder Zwei-Bett-Zimmer,
  • Mehrleistungen beim Zahnersatz oder implantologische Leistungen,
  • Mehrleistungen bei kieferorthopädischen Leistungen.

Sind zum Beispiel sämtliche Mehrleistungen in einem Kompakttarif versichert, kommt es zu einem Abschlag von 20,41 Prozent. Verteilt sich der Versicherungsschutz auf mehrere Tarife, ist für jeden Beitrag der nicht abzugsfähige Teil zu ermitteln. Beiträge zum Basistarif sind in Höhe von 96 Prozent (4 Prozent Abschlag für Krankentagegeld) des tatsächlichen Beitrags abzugsfähig.

Wird eine Beitragsrückerstattung oder eine Pauschalleistung auch gemeldet?

Ja, eine Beitragsrückerstattung oder eine Pauschalleistung wird der Behörde als erstatteter Beitrag ebenfalls mit dem Datensatz gemeldet. Dabei zählt das steuerliche Zufluss-/Abflussprinzip, dass heißt in der Meldung für 2024 werden die im April bzw. August 2024 ausgezahlten Beträge berücksichtigt, obwohl es sich dabei um die Pauschalleistung bzw. Beitragsrückerstattung des Geschäftsjahres 2023 handelt. Selbstverständlich greift auch hier der für die Beiträge zugrunde gelegte Abschlagsfaktor.