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Individuelle Beratung zu den Versicherungen der Continentale

Digitale Antragsübermittlung in der LV

Auf dieser Seite:

Verwendung von elektronischen Antragsstrecken und / oder elektronisch signierten Antragsformularen (eAntragsprozess)

Die Continentale Lebensversicherung und die EUROPA Lebensversicherung akzeptieren Anträge auch dann, wenn diese mit Hilfe so genannter elektronischer Signaturen unterschrieben wurden. Dies gilt nicht, wenn Versicherungsnehmer und versicherte Person voneinander abweichen. Die einfache und die fortgeschrittene elektronische Signatur ersetzen nicht die in § 150 VVG geforderte Schriftform. Bei einer Versicherung für den Fall des Todes eines Anderen ist der Einsatz solcher Signaturen deswegen nicht zulässig. 

Auch im Fall der Verwendung einer elektronischen Antragsstrecke und / oder beim Einsatz elektronischer Signaturen zur Unterzeichnung von Antragsformularen ist durch die Gestaltung der Prozesse dieser Antragsstrecken bzw. der Verkaufsprozesse sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsnormen eingehalten werden. Der Antragsteller und die versicherte(n) Person(en) müssen dabei alle erforderlichen Informationen, insbesondere nach §§ 7, 19 VVG, zum richtigen Zeitpunkt in der rechtlich erforderlichen Form erhalten und alle notwendigen Erklärungen  abgeben. Durch die Gestaltung dieser Antragsprozesse – vor allem elektronischer Antragsstrecken – ist ferner sicherzustellen, dass die Inhalte des Risikoträgers eindeutig von den Inhalten des Versicherungsvermittlers abgrenzbar sind.

Prozessbeschreibung einer rechtssicheren elektronischen Antragsstellung

Für das rechtswirksame Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages werden u. a. durch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) diverse Informations- und Belehrungspflichten definiert. Dabei ist es unerheblich, ob der Antragsprozess in Papierform oder elektronisch erfolgt – die Rechtsvorschriften gelten gleichermaßen.

Im Antragsprozess müssen dem Kunden mehrfach Unterlagen in geeigneter Form und rechtzeitig vor dem nächsten Schritt übermittelt werden. Für die geeignete Übermittlung kommen E-Mail, Ausdruck und die Übermittlung per dauerhaftem Datenträger in Frage. Im Rahmen des eAntragsprozesses sollte eine Übermittlung per E-Mail und die Speicherung dieser E-Mail präferiert werden, da durch die archivierte E-Mail die Übermittlung der Unterlagen im Zweifelsfall nachgewiesen werden kann. Daraus abgeleitet sollte der eAntragsprozess den Versand der Mails und den versandten Inhalt dokumentieren.

Es sind verschiedenste räumliche wie mediale Beratungs- und Abschlusssituationen denkbar, bei denen u. U. auch diverse Beteiligte Unterschriften leisten müssen. Der eAntragsprozess ist daher so zu gestalten, dass er diesen unterschiedlichen Anforderungen, ohne Abweichungen in der Abfolge, gerecht wird. Dabei sind alle Anforderungen zu erfüllen, die dem Nachweis rechtswirksam zustande gekommener Verträge dienen.

Diesbezüglich sehen wir insbesondere folgende Anforderungen als wesentlich an:

  • Einhaltung der vorvertraglichen Informationspflichten sowie Belehrungen, insbesondere die zwingenden Vorschriften zur Belehrung hinsichtlich der Folgen einer vorvertraglichen  Anzeigepflichtverletzung. Eine rechtssichere Übermittlung dieser Informationen sollte verpflichtend vorgesehen werden. Dabei sind grundsätzlich für alle Anträge die Vorschriften des § 7 VVG bindend, zusätzlich bei Anträgen mit Risikofragen § 19 VVG.
  • Zugang der vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen beim Kunden vor Abgabe von elektronischen Unterschriften. Dem Antragsteller ist vor Unterschrift die Möglichkeit einzuräumen, den ausgefüllten Antrag vollinhaltlich zur Kenntnis zu nehmen, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können.
  • Nach erfolgter Signatur sind den jeweils Unterzeichnenden Abschriften der jeweils signierten Dokumente zu übermitteln.

eAntragsprozess bei VN = VP

Da Konstellationen, bei denen Versicherungsnehmer und versicherte Person(en) voneinander abweichen, zahlreiche zusätzliche Problemstellungen hinsichtlich des einzuhaltenden Datenschutzes und der Prozessabläufe generieren, beschreiben wir nachstehend exemplarisch den „Normalfall“ eines eAntragsprozesses – d. h. der Antragsteller / Versicherungsnehmer ist als Privatkunde gleichzeitig versicherte Person.

Bevor man in den eAntragsprozess einsteigt, sollte ein verpflichtender Dialog vorgesehen werden, in dessen Rahmen dem Kunden die vorvertraglichen Pflichtinformationen einschließlich des Blanko-Antrages ausgehändigt oder per E-Mail übersandt werden. Bestandteile des Unterlagensets sind der vollständige VVG-konforme Versorgungsvorschlag einschließlich der vorvertraglichen Pflichtinformationen inklusive Bedingungen etc. sowie ein vorbereiteter Antrag. Dabei sollte die Übermittlung per E-Mail bzw. alternativ die Aushändigung in Papier oder per Datenträger vom Vermittler bestätigt werden müssen, indem verpflichtend über einen entsprechenden Dialog geführt wird.

Sind Risiko- und Gesundheitsfragen vom Kunden im Antrag zu beantworten, hat gemäß § 19 VVG zuvor eine Belehrung zu erfolgen, die besonderen gesetzlichen Vorgaben genügen muss.

  • Gemäß § 19 Absatz 1 VVG muss immer gewährleistet sein, dass die Antragsfragen in Textform gestellt werden. Dies muss im Zweifelsfall auch nachweisbar sein.
  • Es muss sichergestellt werden, dass der Antragsteller durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung nach § 19 Absätze 1 bis 4 VVG hingewiesen wurde. Die Belehrung muss zudem vor der Beantwortung der Risikofragen (z. B. Gesundheitsfragen, Rauchverhalten, Angaben zu beruflichen Risiken, Hobbies) erfolgen. 

Daher muss vor der Beantwortung von Anträgen oder Zusatzformularen mit Risikofragen (auch Formulare mit Angaben zu beruflichen Risiken oder Hobbies) das jeweilige Formular  zwingend dem Kunden – idealerweise wieder per E-Mail wegen der Nachweisbarkeit – zur Verfügung stehen. Eine Überreichung der Unterlagen nach der Unterzeichnung des Antrages oder ein gemeinsamer Blick auf den Bildschirm – ohne dass der Antragsteller die Unterlagen in Textform erhält – genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Sind Risiko- und Gesundheitsfragen vom Kunden im Antrag zu beantworten, hat gemäß § 19 VVG zuvor eine Belehrung zu erfolgen, die besonderen gesetzlichen Vorgaben genügen muss.

  • Gemäß § 19 Absatz 1 VVG muss immer gewährleistet sein, dass die Antragsfragen in Textform gestellt werden. Dies muss im Zweifelsfall auch nachweisbar sein.
  • Es muss sichergestellt werden, dass der Antragsteller durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung nach § 19 Absätze 1 bis 4 VVG hingewiesen wurde. Die Belehrung muss zudem vor der Beantwortung der Risikofragen (z. B. Gesundheitsfragen, Rauchverhalten, Angaben zu beruflichen Risiken, Hobbies) erfolgen. 

Daher muss vor der Beantwortung von Anträgen oder Zusatzformularen mit Risikofragen (auch Formulare mit Angaben zu beruflichen Risiken oder Hobbies) das jeweilige Formular  zwingend dem Kunden – idealerweise wieder per E-Mail wegen der Nachweisbarkeit – zur Verfügung stehen. Eine Überreichung der Unterlagen nach der Unterzeichnung des Antrages oder ein gemeinsamer Blick auf den Bildschirm – ohne dass der Antragsteller die Unterlagen in Textform erhält – genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Nachdem die Unterschriften geleistet wurden, sind dem Antragsteller die unterschriebenen Unterlagen zu übermitteln.

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In dieser Vertriebsinformation vom September 2021 finden Sie unsere Mindestanforderungen für den eAntragsprozess in der Lebensversicherung.
Nummer: 3466
Stand: 09.2021
Größe: 466 kb