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FAQ zum Implantateregister Deutschland

Auf einen Blick:

Das Implantateregister Deutschland (IRD) ist ein zentrales und bundesweites Register, das die Sicherheit und Qualität von Implantaten und die medizinische Versorgung mit Implantaten in Deutschland verbessern soll. Im Implantateregister werden Informationen zu Operationen mit bestimmten meldepflichtigen Implantaten gesammelt.

Zur Teilnahme verpflichtet sind:

  • Gesundheitseinrichtungen (z. B. Krankenhäuser)
  • Patienten
  • Kostenträger (GKV, PKV und Heilfürsorge)
  • Hersteller von Implantaten

Die gesetzliche Grundlage bildet das Implantateregistergesetz (IRegG).

Mehr zum IRD lesen Sie in den nachfolgenden FAQ oder auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums www.implantateregister-deutschland.de

Die Fragen dieser FAQ:

Folgende Implantatetypen werden an das IRD gemeldet:
  • Brustimplantate (seit 01.07.2024)
  • Aortenklappen sowie Gelenkendoprothesen für Hüfte und Knie (ab 01.01.2025)

Später findet eine kontinuierliche Erweiterung um folgende Implantatetypen statt:
  • Cochlea-Implantate
  • Gelenkendoprothesen (für Schulter, Ellenbogen und Sprunggelenk)
  • Herzklappen und andere kardiale Implantate
  • Implantierbare Defibrillatoren und Herzschrittmacher
  • Neurostimulatoren
  • Stents
  • Wirbelkörperersatzsysteme und Bandscheibenprothesen
Mithilfe des Registers werden folgende Fragen beantwortet:
  • Wie gut sind die Implantate?
  • Wie gut ist die medizinische Versorgung mit Implantaten?

Diese Informationen werden jährlich in einem Bericht auf der Internetseite des IRD www.implantateregister-deutschland.de veröffentlicht. Er informiert in verständlicher Sprache
  • über statistische Auswertungen der gespeicherten Daten (z. B. wie oft bestimmte Implantate eingesetzt werden).
  • über die Qualität von Implantaten in Deutschland.
  • darüber, wie gut Menschen mit Implantaten versorgt werden.
  • darüber, welche Daten für die Forschung weitergegeben wurden.

Die Informationen in diesem Bericht sollen Patienten helfen. Sie können sich damit vor einer Operation über die verschiedenen Implantate informieren.

Darüber hinaus kann von Implantaten in sehr seltenen Fällen eine Gefahr ausgehen. Solch eine Gefahr kann man anhand der Daten aus dem Implantateregister erkennen. Dann können Patienten sofort informiert werden.
Für die Meldung einer implantatbezogenen Maßnahme an das IRD benötigen die Gesundheitseinrichtungen das Institutionskennzeichen des Kostenträgers und die Krankenversichertennummer (KVNR) des Patienten. Nur so kann jede Person eindeutig identifiziert werden und die Daten im Implantateregister pseudonymisiert gespeichert werden.

Die KVNR eines Patienten wird in den meisten Fällen über den elektronischen Datenaustausch an die Gesundheitseinrichtung übermittelt. Wenn die Gesundheitseinrichtung nicht am elektronischen Datenaustausch teilnimmt, kann die KVNR vom Vertragsservice des bestandsführenden KDC schriftlich an die betroffene versicherte Person übermittelt werden.

Falls uns die KVNR noch nicht bekannt ist (z. B. weil der Kunde bei der initialen KVNR-Beantragung nicht mitgewirkt hat), muss die KVNR-Beantragung für die entsprechende Person neu über die KDC-Mitarbeiter gestartet werden.
Falls eine Meldung der Gesundheitseinrichtung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Implantation erfolgt, sieht der Gesetzgeber eine Minderung der Vergütung um 100 Euro vor.
Ja. Jede Gesundheitseinrichtung, die eine meldepflichtige implantatbezogene Maßnahme durchführt, ist gem. §§ 16 und 17 IRegG verpflichtet, dem IRD die entsprechenden Daten zu übermitteln. Auch Patienten sind damit zur Teilnahme am IRD verpflichtet: Gem. § 26 IRegG haben sie kein Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO und kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Sie müssen die erforderlichen Daten, wie z. B. ihre KVNR, der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung zur Verfügung stellen. Dies gilt unabhängig davon, wer die Kosten für den Eingriff trägt.

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