Meldung der KV-Beiträge an die Finanzbehörde (BEG-IST-Bescheinigung)
News Krankenversicherung vom 26.01.2025
Ihre Bestandskunden erhalten Anfang Februar 2026 die Dokumentation der an die „Deutsche Rentenversicherung Bund“ übermittelten Daten gemäß dem Bürgerentlastungsgesetz.
Für welche Personen werden welche Daten aus 2025 gemeldet?
Am 20.01.2026 haben wir die für 2025 steuerlich berücksichtigungsfähigen gezahlten und die ggf. von uns erstatteten Beiträge per Datensatz an die „Deutsche Rentenversicherung Bund“ gemeldet. Die Datenübermittlung erfolgte für Personen
- die eine substitutive Krankheitskostenvoll- bzw. Restkostenversicherung versichert haben,
- die eine Pflegepflichtversicherung nach den Tarifen PVN bzw. PVB versichert haben,
- die Auslandstarife CALA, CALS (bzw. CAA, CAS) versichert haben bzw.
- die mindestens einen substitutiven Krankheitskosten- bzw. Restkostenversicherungstarif als Anwartschaftsversicherung führen.
Welche Beiträge zur Kranken- / Pflegeversicherung sind steuerlich abzugsfähig?
Folgende Beiträge zur privaten Kranken- / Pflegepflichtversicherung (PKV / PPV) sind als Sonderausgaben für Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig:
- Beiträge zur Krankheitskostenvollversicherung sind zu 100 % abzugsfähig, wenn es sich um reine Basisleistungen ohne Mehrleistungen (z. B. Heilpraktikerleistungen, stationäre Wahlleistungen, Mehrleistungen für Zahnersatz, Implantate oder Tagegelder) handelt.
- Im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes kann der Beitrag (laufender Beitrag und Sonderzahlungen) für die Beitragsentlastungskomponenten BB und BE im gleichen Umfang wie der jeweilige Grundtarif (z. B. Krankheitskostenvollversicherungstarif COMFORT) von der Steuer abgesetzt werden.
- Beiträge zur Krankheitskostenvoll- / Restkostenversicherung, die sowohl Basis- als auch Mehrleistungen beinhalten, sind z. T. absetzbar.
- Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung sind zu 100 % absetzbar.
Liegen diese Aufwendungen für die PKV und PPV unterhalb der gesetzlichen Höchstbeiträge für Vorsorgebeiträge, können als sonstige Vorsorgeaufwendungen auch PKV-Beiträge für Mehrleistungen steuerlich abgesetzt werden, z. B. für stationäre Wahlleistungen (Tarif SP2). Auch diese Beitragsanteile werden in der Bescheinigung angegeben. Zur Vereinfachung für den Kunden sind außerdem die entsprechenden Zeilen für den Eintrag in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ oder „Kind“ im Rahmen der Einkommensteuererklärung genannt.
Wie wird der abzugsfähige Beitragsanteil ermittelt?
Die Ermittlung der abzugsfähigen Beitragsanteile einer Krankheitskostenvoll- bzw. Restkostenversicherung erfolgt nach den Vorschriften der hierfür erlassenen Rechtsverordnung des Bundes (Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung - KVBEVO). Nach dieser Verordnung sind die Leistungen eines jeden Tarifs nach einem Punktesystem in Basisleistungen und Mehrleistungen aufzugliedern. Anschließend müssen die Mehrleistungen durch die Summe von Basisleistungen und Mehrleistungen dividiert werden. Daraus ergibt sich ein Abschlagsfaktor. Multipliziert man den Zahlbeitrag (einschließlich des Beitrages für eine Beitragsermäßigung im Alter) mit diesem Abschlagsfaktor, ergibt sich der vom Zahlbeitrag abzuziehende Beitragsanteil. Die beiliegende Aufstellung gibt Ihnen einen Überblick über die Abschlagsfaktoren der einzelnen Tarife.
Wird eine Beitragsrückerstattung oder eine Pauschalleistung auch gemeldet?
Ja, eine Beitragsrückerstattung oder eine Pauschalleistung wird der Behörde als erstatteter Beitrag ebenfalls mit dem Datensatz gemeldet. Dabei zählt das steuerliche Zufluss- / Abflussprinzip, d. h. in der Meldung für 2025 werden die im April bzw. August 2025 ausgezahlten Beträge berücksichtigt, obwohl es sich dabei um die Pauschalleistung bzw. Beitragsrückerstattung des Geschäftsjahres 2024 handelt. Selbstverständlich greift auch hier der für die Beiträge zugrunde gelegte Abschlagsfaktor.