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Änderung der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg zum 01.01.2026

News Krankenversicherung vom 19.02.2026

Zum 1. Januar 2026 wurde die Beihilfeverordnung (BVO) Baden-Württemberg neu gefasst. Ziel der Änderung ist, eine bessere Lesbarkeit und Verständlichkeit für die Beihilfeberechtigten sowie maschinell überprüfbare, verfahrensvereinfachende Regelungen zu schaffen. In der nachfolgenden Datei werden die wichtigsten materiellen Änderungen dargestellt:

Übergangsvorschriften (§ 66 BVO)

Die Neufassung enthält Übergangsvorschriften zu Aufwendungen für zahnimplantologische Leistungen und für künstliche Befruchtungen. Wurde die Behandlung vor dem 1. Januar 2026 begonnen, so ist weiterhin die Beihilfeverordnung in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anwendbar.

Bei einer künstlichen Befruchtung ist die Übergangsvorschrift nur anzuwenden, wenn die Behandlungsversuche vorher von der Beihilfestelle anerkannt wurden. Bei zahnimplantologischen Leistungen sind die Übergangsvorschriften nur anwendbar, wenn die Regelungen der Beihilfeverordnung in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung für die beihilfeberechtigte Person günstiger und die Aufwendungen vor dem 1. Januar 2027 entstanden sind.

Neuregelungen haben keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz

Die aktuellen Änderungen der BVO Baden-Württemberg haben (außer für Kinder und Jugendlich im Tarif EBTZP) grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz, so dass eine Anpassung des Versicherungsschutzes nicht erforderlich ist.

Hinweis: Für den Tarif EBTZP wird allerdings derzeit für Kinder und Jugendliche bis Alter 18 eine Bestandsaktion geprüft.

Hinweis zur Kostendämpfungspauschale

Die BVO Baden-Württemberg sieht eine Kostendämpfungspauschale vor. Die Beihilfeleistungen werden um einen Pauschalbetrag gekürzt. Die Höhe des Pauschalbetrags ist abhängig von der Besoldungsgruppe und davon, ob der Dienst aktiv ausgeführt wird oder es sich um einen Versorgungsempfänger handelt. Die Kostendämpfungspauschale liegt beginnend bei A8 zwischen 100 Euro für „Aktive“ und 85 Euro für „Versorgungsempfänger“ und maximal bei 480 Euro für „Aktive“ und 330 Euro für „Versorgungsempfänger“.

Infolgedessen, dass die Höhe der Kostendämpfungspauschale von der individuellen Besoldungsgruppe abhängt und damit je Versicherten unterschiedlich hoch ausfallen kann, sind die von der Beihilfe einbehaltenen Kostendämpfungspauschalen grundsätzlich nicht aus den Beihilfetarifen der Continentale erstattungsfähig. Die Kostendämpfungspauschale stellt einen jährlichen Eigenanteil dar, den beihilfeberechtigte Personen vor einer Kostenerstattung durch die Beihilfe selbst tragen müssen.

Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (Az.: 5 C 5.22) war das Land Baden-Württemberg gezwungen, die Regelungen zur Kostendämpfungspauschale zu überarbeiten. Dies ist zwischenzeitlich mit rückwirkender Geltung geschehen.

Ausnahmen von der Kostendämpfungspauschale

Folgende Aufwendungen sind jedoch vom Abzug der Kostendämpfungspauschale ausgenommen:

  • Pflegeleistungen für eine ambulante oder stationäre Pflege (mit Ausnahme etwaiger Beihilfen zu Unterkunft, Investitionskosten und Verpflegung)
  • Leistungen im Rahmen einer Organspende
  • Geburtspauschalen
  • Todesfallpauschalen
  • Wahlleistungspauschalen für nicht beanspruchte Wahlleistungen z. B. in einem Krankenhaus

Bei verbeamteten Personen in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 7 und Waisen, die selbst beihilfeberechtigt sind und Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen erhalten, entfällt ebenfalls der Abzug der Kostendämpfungspauschale.


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