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Beihilfeänderung Bund und Sachsen-Anhalt –
Auswirkungen für Ihre Kunden

Auf dieser Seite:

News Krankenversicherung vom 21.10.2024

Mit Wirkung zum 01.04.2024 ist eine Änderung der Bundesbeihilfeverordnung mit Auswirkung auf die Wahlleistung "Unterkunft" in Kraft getreten, welche auch für das Land Sachsen-Anhalt gilt. Daraus ergeben sich Konsequenzen für Neu- und Bestandskunden.

Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Mit der Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) wurde für die Wahlleistung "Unterkunft" in zugelassenen Krankenhäusern und Privatkliniken ohne Zulassung nach § 108 SGB V ein einheitlicher, täglicher Höchstsatz eingeführt. Die Änderung gilt auch für das Land Sachsen-Anhalt. 

Es kommt zu folgenden Neuerungen:

  • Seit dem 01.04.2024 gilt ein täglicher beihilfefähiger Höchstbetrag von 51,79 Euro (1,2 Prozent des einheitlichen Basisfallwertkorridors von derzeit 4.315,86 Euro), der zum jeweiligen persönlichen Bemessungssatz erstattet wird.
  • Der neue Höchstbetrag ist durch die jährliche Anpassung des Basisfallwerts dynamisiert.
  • Der bisherige Abzugsbetrag von 14,50 Euro entfällt.
  • Eine Differenzierung zwischen Ein-Bett- und Zwei-Bett-Zimmer findet nicht mehr statt.

Hinweis für die Bundesländer Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern

Obwohl sich auch Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern an die Regeln der Bundesbeihilfe anlehnen, weichen sie bei der Wahlleistung "Unterkunft" von dieser ab. In beiden Bundesländern ist die Unterbringung Wahlleistung nicht beihilfefähig. Daher hat die Änderung der Beihilferegeln des Bundes hier keine Auswirkung.

Variabler Absicherungsbedarf

Die Einführung eines einheitlichen beihilfefähigen Höchstbetrages für die Wahlleistung "Unterkunft" führt zu einem variablen Absicherungsbedarf für die Kosten der stationären Wahlleistungen. Daher kann kein allgemeingültiger bedarfsgerechter Versicherungsschutz in der Krankenhaustagegeldversicherung von Beihilfeberechtigten des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt mehr ermittelt werden.

Dieser Absicherungsbedarf ist seit dem 01.04.2024 abhängig:

  • vom persönlichen Beihilfebemessungssatz,
  • von der Wahl des Krankenhauses und
  • von einem sich jährlich ändernden, sogenannten Basisfallwertkorridors.

Beispiel

Mögliche Eigenbelastung für Wahlleistung Zwei-Bett-Zimmer (Zuschlag = 90 Euro je Kalendertag)

Bemessungssatz
50 %
70 %
80 %
Kosten für Wahlleistung Zwei-Bett-Zimmer /
Beispiel Klinikum Sindelfingen = 90,00 Euro
- 90,00 Euro
- 90,00 Euro
- 90,00 Euro
Darüber hinaus: 10 Euro Eigenbehalt je Kalendertag für 28 Tage*
- 10,00 Euro
- 10,00 Euro
- 10,00 Euro
Leistung SP2B/%
+ 45,00 Euro
+ 27,00 Euro
+ 18,00 Euro
Leistung Beihilfe (51,79 Euro x Bemessungssatz)
+ 25,90 Euro
+ 36,25 Euro
+ 41,43 Euro
Gesamte Absicherungslücke
- 29,10 Euro
- 36,75 Euro
- 40,57 Euro
* Bei vollstationären Krankenhausleistungen mindern sich die beihilfefähigen Aufwendungen um 10 Euro je Kalendertag für 28 Tage (§ 49 Abs. 2 Nr. BBhV).

Informieren Sie Ihre Kunden

Informieren Sie Beihilfeberechtigte und Heilfürsorgeberechtigte des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt über den Umfang der Beihilfeänderung und die Möglichkeit der Anpassung der bestehenden Krankenhaustagegeldversicherung. Wir unterstützen Sie mit einem Aktionsantrag.

Für folgende Kundengruppen gilt die Aktion:

  • Versicherte Personen, die mindestens einen der folgenden Tarife versichert haben: Y, Y-U, COMFORT-B, SP2-B, BTI, BTII, Z3, CSB1, GSB1, GSB2, CBB, BSB, BVR, BTB (auch in einer Anwartschaft; auch in Ausprägung der Besonderen Bedingungen BA/BO/AZ) und
  • zu diesen Tarifen der Tarif SII oder KHT (Version MKV und CKV) besteht (auch in einer Anwartschaft; auch in Ausprägung der Besonderen Bedingungen BA/BO/AZ) mit einem aktuell versicherten Tagessatz < 50 Euro.
Im Rahmen der Bestandsaktion empfehlen wir eine Anpassung des bestehenden Tagegeldes auf bis zu maximal 50 Euro pro Tag.

Die Anpassung des Versicherungsschutzes erfolgt ohne Gesundheitsprüfung und erneute Wartezeiten.

Aktionsantrag

Nummer: ESII/KHT Bund 2024
Stand: 09.2024
Größe: 510 kb
  • Die betroffenen Kunden können den Antrag nach Wahl der Anpassung bis insgesamt max. 50 Euro mit Antragseingang bis zum 15.12.2024 zurücksenden.
  • Ihre Kunden erhalten dann einen neuen Versicherungsschein. Alle bisher erworbenen Rechte gelten auch für den angepassten Versicherungsschutz im vertraglichen Umfang weiter.

Eine Übersicht aller News finden Sie auf unserer Übersichtsseite.