Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
News Krankenversicherung vom 28.11.2025
Ab November sind private Krankenversicherungen zur Übermittlung der Höhe der monatlichen Beiträge für das Folgejahr an die Finanzverwaltung verpflichtet. Alle wichtigen Informationen dazu erhalten Sie hier.
Wichtige Hinweise zur neuen Regelung
https://www.privat-patienten.de/digitale-datenuebermittlung-pkv-elstam/
Für 2026 sind wir gesetzlich erstmalig verpflichtet, den Finanzbehörden Beiträge zu den Versicherungsverträgen unserer Kunden zu übermitteln (§ 39 Abs. 4a EStG). Im November 2025 melden wir die zu zahlenden Beiträge für das Jahr 2026. Folgende Beiträge sollen elektronisch im Voraus übermittelt werden:
- Die Höhe der arbeitgeberzuschussfähigen Beiträge für eine private Krankenversicherung und zur privaten Pflegepflichtversicherung nach § 257 Absatz 2 SGB V.
- Die Höhe der steuerlich als Sonderausgabe absetzbaren Beiträge für die private Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Die Übermittlung der Beiträge zur Krankenversicherung erfolgt dabei nur im Umfang des Basisschutzes. Dies erfolgt nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 a) Satz 1 EStG.
Begleitend müssen wir zur Identifikation weitere personenbezogene Daten übermitteln:
Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Postleitzahl, Wohnort, Straße, Hausnummer, Steuer-Identifikationsnummer und Versicherungsnummer.
Die Bestandsaktion
- Ihren Bestandskunden senden wir ab Anfang Dezember eine Abschrift der übermittelten Daten.
- Der Übermittlung der Beiträge kann formlos ganz oder teilweise für die Zukunft widersprochen werden.
Wichtige Informationen
- Die Soll-Beiträge wurden für das Jahr 2026 (01.01.26 bis 31.12.26) mit den Beiträgen nach Beitragsanpassung gemeldet.
- Im Rahmen des Verfahrens finden auch unterjährige Korrekturmeldungen an das BZSt (z. B. aufgrund unterjähriger Beitragsanpassung) statt.
- Auch das Neugeschäft wird im Rahmen von regelmäßigen Meldungen an das BZSt übermittelt.
Was geschieht mit dem bisherigen Verfahren?
- Das bisherige papiergebundene Verfahren wird mit der neuen Regelung abgelöst. Die Übermittlung der Beiträge dient künftig als Nachweis über die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung. An diesen beteiligt sich der Arbeitgeber steuerfrei.
- Ab dem Jahr 2026 darf der Arbeitgeber nur noch die in ELStAM hinterlegten Beiträge ansetzen. Dies geschieht im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung.
- Wir übermitteln die Höhe der Beiträge zum ersten Mal im November 2025 elektronisch an die Finanzbehörden. Diese Übermittlung erfolgt ggf. auch für die Beiträge der mitversicherten Familienangehörigen.