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AKB-Anpassungen in Kfz-Haftpflicht zum Ausschluss von Rennen
News Sachversicherung vom 08.08.2024
Aufgrund gesetzlicher Änderungen muss die bisherige Regelung zum Ausschluss von Rennen in der Kfz-Haftpflichtversicherung angepasst werden. Hier erhalten Sie die wichtigsten Informationen.
Durch die Umsetzung der Richtlinien (EU) 2021/2118 in deutsches Recht haben sich u.a. Änderungen im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) und in der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (KfzPflVV) ergeben. Hierdurch ist der bisherige Ausschluss des Versicherungsschutzes bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, unwirksam und muss ersetzt werden.
Was ändert sich?
Der Ausschluss greift nur noch dann, wenn bei einer Motorsportveranstaltung oder -aktivität auf abgeschlossenem Gelände mit Zugangsbeschränkung (z.B. Nürburgring) eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach § 5 d PflVG besteht. Fehlt eine ausreichende Motorsporthaftpflichtversicherung, ist der Kfz-Haftpflichtversicherer nun eintrittspflichtig.
Die Teilnahme bzw. die Überlassung des Fahrzeugs zur Teilnahme an Motorsportveranstaltungen/-aktivitäten ohne Bestehen der erforderlichen Motorsport-Haftpflichtversicherung ist künftig eine Obliegenheitsverletzung. In die AKB für die Kfz-Haftplicht wird deshalb die neue Obliegenheit in D.1.2.2 AKB aufgenommen.
Das bedeutet: Liegt keine Motorsporthaftpflichtversicherung vor, regulieren wir den Schaden gegenüber dem geschädigten Dritten, können den Versicherungsnehmer aufgrund von Obliegenheitsverletzungen jedoch in Regress nehmen.
Neufassung des A.1.5.2 AKB:
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn
das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4 und D.1.2.2.
D.1.2.2 Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzungen für diese Fahrten gebrauchen lassen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4 und die Ausschlüsse nach A.1.5.2, A.2.9.2 und A.3.10.2.
Wichtig!
- Die oben beschriebenen Änderungen betreffen lediglich die Kfz-Haftpflichtversicherung.
In den übrigen Sparten bleibt es beim Ausschluss des Versicherungsschutzes für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen entstehen. Für den Ausschluss kommt es nicht darauf an, ob die für die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten in § 5d PflVG vorgeschriebene Motorsport-Haftpflichtversicherung besteht. - Eine Motorsport-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d PflVG wird im Verbund nicht angeboten!
Für welche Verträge gelten die Änderungen?
Die Änderungen gelten sowohl für das Neugeschäft als auch für den Bestand.
Im Neugeschäft finden seit Mai neu gefasste Bedingungen Anwendung.
Diese sind erkennbar am Druckdatum 05.24 auf der letzten Seite der Vertragsinformationen.
Bestandskunden werden im Rahmen des Umstellungslauf-Anschreibens darüber informiert, dass die bisherige Regelung ersetzt wird; und zwar
- beginnend mit dem Umstellungslauf für Oktober 2024 und
- endend mit dem Umstellungslauf für September 2025.
Die Änderung der AKB-Regelung wird einen Monat nach Zugang der Information wirksam. Der Kunde hat kein Widerspruchs-, aber ein Kündigungsrecht.
Keine Information erfolgt für Verträge von Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen (WKZ 004 bis 010) und Anhänger (WKZ 5xx) sowie für Handel- und Handwerk-Verträge.Der Ausschluss greift nur noch dann, wenn bei einer Motorsportveranstaltung oder -aktivität auf abgeschlossenem Gelände mit Zugangsbeschränkung (z.B. Nürburgring) eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach § 5 d PflVG besteht. Fehlt eine ausreichende Motorsporthaftpflichtversicherung, ist der Kfz-Haftpflichtversicherer nun eintrittspflichtig.
Die Teilnahme bzw. die Überlassung des Fahrzeugs zur Teilnahme an Motorsportveranstaltungen/-aktivitäten ohne Bestehen der erforderlichen Motorsport-Haftpflichtversicherung ist künftig eine Obliegenheitsverletzung. In die AKB für die Kfz-Haftplicht wird deshalb die neue Obliegenheit in D.1.2.2 AKB aufgenommen.
Das bedeutet: Liegt keine Motorsporthaftpflichtversicherung vor, regulieren wir den Schaden gegenüber dem geschädigten Dritten, können den Versicherungsnehmer aufgrund von Obliegenheitsverletzungen jedoch in Regress nehmen.