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Wer haftet für Schäden von Kindern und wann greift die Privathaftpflicht-Versicherung?

News Sachversicherung vom 09.04.2025

Beim Spielen sind Kinder manchmal unvorsichtig. Gerade die Jüngsten können die Folgen ihres Handelns nur schwer abschätzen. Wenn etwas kaputt geht, muss jemand dafür aufkommen. Doch wer kommt für Schäden auf, die ältere Kindern oder junge Erwachsene verursachen? Lesen Sie hier, in welchen Fällen wer wann haftet und wie unsere private Haftpflichtversicherung ProtectionPlus Ihre Kundinnen und Kunden sowie deren mitversicherte Kinder schützt.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Jeder, der einem anderen einen Schaden zufügt, muss dafür haften. Haften Kinder für Schäden, die sie verursachen? Der § 828 BGB klärt auf:

  • Absatz 1: Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
  • Absatz 2: Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
  • Absatz 3: Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

Unsere PHV – bestens geschützt ins Leben starten.

Unserer private Haftpflichtversicherung ProtectionPlus versichert Schäden durchdeliktsunfähiger Kinder schon im Tarif XL bis 20.000 Euro, im Tarif XXL bis 50.000 Euro und im Tarif TOP-Schutz bis 100.000 Euro. So werden Freundschaften nicht belastet und der Nachbarschaftsfrieden bleibt erhalten.

Junge Erwachsene sind ab 18 Jahren haftbar, aber häufig noch über die private Haftpflichtversicherung ihrer Eltern mitversichert. Egal wie alt ein Kind ist, wenn ein Mensch verletzt wird und im schlimmsten Fall ein Leben lang auf Pflege angewiesen ist, können die Kosten in die Millionen gehen.

In solchen Fällen ist es wichtig, eine private Haftpflichtversicherung mit ausreichender Versicherungssumme zu haben. Verbraucherschützer empfehlen mindestens 10 Millionen Euro. Sie deckt den finanziellen Schaden und schützt vor möglichen Haftungsansprüchen. So bleiben Ihre Kundinnen und Kunden, bzw. deren Kinder im Ernstfall nicht auf den Kosten sitzen. 

Wann besteht eine Mitversicherung volljähriger Kinder?

Ein Versicherungsschutz besteht bei volljährigen Kindern, solange sie sich noch in der Schul- oder unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung, Lehre und/oder Studium, sowie einschl. Referendarzeit, freiwilliger Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst).

Wann endet eine Mitversicherung volljähriger Kinder?

  • Heirat/Lebenspartnerschaft: Heiratet das volljährige Kind (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekind) oder geht eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein, endet die Mitversicherung in der Privat-Haftpflichtversicherung der Eltern mit dem Zeitpunkt der Heirat.
  • Berufseinstieg: Die Mitversicherung volljähriger Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) endet zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten, wie zum Beispiel beim Übergang in ein festes Anstellungsverhältnis nach Abschluss der Berufsausbildung oder Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit.

Einfach zu merken:

Nach der Schulzeit ist ein volljähriges Kind auch noch über die private Haftpflichtversicherung der Eltern mitversichert, wenn es folgende Schritte in beliebiger Reihenfolge geht:

  • Freiwilliger Wehrdienst / freiwilliges soziales Jahr oder Bundesfreiwilligendienst

  • Ausbildung

  • Studium

  • Referendarzeit

Sollte das volljährige Kind auf den Beginn seiner Ausbildung oder seines Studiums warten müssen und in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit bzw. ein Aushilfsjob ausüben, ist es über die Eltern mitversichert, und das auch, wenn sich das Kind in dieser Wartezeit arbeitslos meldet.

Ergänzende Hinweise:

Diese Informationen geben Ihnen einen ersten Überblick zum Leistungsumfang der Versicherung. 
Maßgebend sind die Versicherungsbedingungen.

Weitere Informationen


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