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Kleinstphotovoltaik-Anlagen in der Geschäftsinhalts-Versicherung
News Sachversicherung vom 22.3.2024
Sowohl Privathaushalte als auch immer mehr Firmenkunden stöhnen über die anhaltend hohen Energiekosten. Deshalb werden auch im gewerblichen Bereich kleine Photovoltaikanlagen, wie etwa Balkonkraftwerke, immer beliebter. Wie sieht es dann mit dem Versicherungsschutz aus?
Versicherungsschutz für Firmenkunden
In der Geschäftsinhalts-Versicherung zählen Kleinstphotovoltaik-Anlagen zu den versicherten Sachen, sofern Ihr Kunde sie auf eigene Kosten angeschafft und in der Versicherungssumme berücksichtigt hat.
Bedingungsgemäß besteht kein Versicherungsschutz für Schäden an beweglichen Sachen, die sich im Freien befinden. Allerdings schließen wir den Versicherungsschutz über die Pauschaldeklaration (PD) wieder ein. Dies gilt für Verträge mit Vertragsstand ab 10.2018.
Dort unterscheiden wir zwischen „an der Außenseite des Gebäudes angebracht" und „Sachen im Freien auf dem Versicherungsgrundstück". Dadurch gibt es Unterschiede beim Umfang und der Höhe des Versicherungsschutzes.
An der Außenseite des Gebäudes angebracht
Das Balkonkraftwerk ist am Gebäude bzw. Balkongeländer angebracht (fest installiert). Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherungssumme für die Gefahren- Feuer
- Leitungswasser
- Sturm/Hagel
- Weitere Elementarschäden (EE) und
- Unbenannte Gefahren (UG)
Sachen im Freien auf dem Versicherungsgrundstück
Die Mini-PV-Anlage befindet sich auf dem Versicherungsgrundstück und ist nicht mit dem Gebäude verbunden. Somit besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherungssumme für die Gefahren- Feuer
- Leitungswasser
- Weitere Gefahren (WG)
- Unbenannte Gefahren (UG)
nur bis zu einer Entschädigungsgrenze von 25.000 EUR.
In beiden Fällen besteht kein Versicherungsschutz gegen Schäden durch Einbruchdiebstahl bzw. einfachen Diebstahl.