Haftpflicht und Kfz: Gesetz zur Umsetzung der KH-Richtlinie passiert den Bundesrat
News Sachversicherung vom 8.4.2024
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Kfz-Haftpflichtversicherung zugestimmt.
Er folgte dabei einem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses, der von der Bundesregierung angerufen wurde, nachdem das Gesetz am 2. Februar 2024 im Bundesrat keine Mehrheit gefunden hatte.
Der Vermittlungsausschuss hatte vorgeschlagen, auf die Versicherungspflicht für zulassungsfreie Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h zu verzichten. Diese ist nun nicht mehr Teil des Gesetzes.
Das Gesetz muss nun noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden und tritt dann am folgenden Tag in Kraft.
Zu den die Kfz-Haftpflichtversicherung betreffenden Gesetzesänderungen informieren wir Sie dann zeitnah mit einer separaten Info.
Zum 23.12.2023 soll die 5. KH-Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt werden. Hiermit können einschneidende Änderungen bei den Mindestdeckungssummen und der Versicherungspflicht für bestimmte Fahrzeuge verbunden sein, die auch bestehende Verträge betreffen würden.
Mindestdeckungssummen
Versicherungspflicht für weitere Fahrzeuge
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler
Fahrzeuge wie Mähdrescher, Schneeräumfahrzeuge und Aufsitzrasenmäher, die bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von über 6 km/h bis 20 km/h erzielen können, sollen versicherungspflichtig sein, wenn sie auf öffentlichen Wegen und Plätzen gebraucht werden.
Die Versicherungspflicht gilt für den Gebrauch im öffentlichen Raum. Dies betrifft selbst kürzeste Wege, etwa die Landstraße, die von einem Betriebsgrundstück zum nächsten gequert wird. Öffentlich sind zudem private Wege und Flächen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Das ist der Fall bei
- der Hoffläche, die von Lieferanten und Kunden genutzt wird,
- dem Feldweg, den Radfahrer befahren oder
- dem nicht umzäunten Garten.
Handlungsbedarf gibt es dann für den Versicherungsschutz. Eine Kennzeichen- oder Zulassungspflicht der Fahrzeuge soll nicht eingeführt werden. Hier kommt die Haftpflichtversicherung in Frage.
Dies kann eine Kfz Haftpflicht- oder die Allgemeine Haftpflichtversicherung sein. Letztere liegt beispielsweise als Betriebs- oder Privathaftpflichtversicherung vor.
Die Haftpflichtversicherung erfüllt im Schadenfall zwei Funktionen:
- Bei berechtigten Ansprüchen leistet sie.
- Unberechtigte Ansprüche werden abgewehrt, auch gerichtlich. Das kann auch die Klärung sein, ob der Schaden im öffentlichen Raum eingetreten ist und somit die neuen Regelungen zu erfüllen sind.
Der Versicherungsschutz muss nachweislich vereinbart sein und bestimmte Mindestversicherungssummen je Schadenfall erfüllen. Diese betragen:
- Personenschäden 7,5 Mio. EUR
- Sachschäden 1,3 Mio. EUR
- Vermögensschäden 50.000 EUR
Fahrzeuge auf Motorsportveranstaltungen
Fahrzeuge, die auf Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten inklusive Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen gebraucht werden, sollen ebenfalls versicherungspflichtig werden. Dadurch werden ggf. übliche AKB-Ausschlüsse unwirksam und müssen neu gefasst werden.