Suche
---
Continentale vor Ort
×
Finden Sie einen Continentale-Partner bei Ihnen vor Ort
Individuelle Beratung zu den Versicherungen der Continentale

Haftpflicht und Kfz: Gesetz zur Umsetzung der KH-Richtlinie in Kraft getreten

Auf dieser Seite:

News Sachversicherung vom 3.5.2024

Am 17.4.2024 ist das Gesetz zur Umsetzung der 5. KH-Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht in Kraft getreten. Damit sind einige Änderungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung verbunden, die auch bestehende Verträge betreffen.

Umsetzung der KH-Richtlinie (EU) 2021/2118 in deutsches Recht

Durch die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 in deutsches Recht haben sich unter anderem Änderungen im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) und in der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (KfzPflVV) ergeben. Diese haben Auswirkungen auf

  • die Mindestversicherungssummen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
  • den Versicherungsschutz für den Gebrauch des Fahrzeugs bei Motorsportveranstaltungen/-aktivitäten
  • die Bescheinigung über den Schadenverlauf.

Anhebung der Mindestversicherungssummen für die Kfz-Haftpflichtversicherung

Mit der Umsetzung des Gesetzes erfolgt eine Anhebung der Mindestdeckungssummen in der Kfz-Haftpflichtversicherung für Sachschäden von 1,22 auf 1,3 Millionen Euro.

Änderungen beim Gebrauch von Fahrzeugen auf Motorsportverantaltungen

Die Änderungen in der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (KfzPflVV) führen dazu, dass der bisher geregelte Ausschluss des Versicherungsschutzes bei Beteiligten an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, unwirksam wird und ersetzt werden muss.

Gemäß der neu gefassten KfzPflVV darf von der Haftung lediglich der Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität (einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen) ausgeschlossen werden, wenn

  • das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen (zum Beispiel Nürburgring) gebraucht wird und
  • für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) besteht (zum Beispiel Veranstalter-Haftpflichtversicherung).
 Die Teilnahme beziehungsweise die Überlassung des Fahrzeugs zur Teilnahme an Motorsportveranstaltungen/-aktivitäten ohne Bestehjen der erforderlichen Haftpflichtversicherung ist künftig eine Obliegenheitsverletzung.
Wichtig
  • Die oben beschreibenen Änderungen betreffen lediglich die Kfz-Haftpflichtversicherung. In den übrigen Sparten bleibt es beim Ausschluss des Versicherungsschutzes für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen entstehen.
  • Eine Motorsport-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des  § 5d des PflVG wird im Continentale Versicherungsverbund nicht angeboten.

Änderungen der Bedingungen

Im Neugeschäft finden neu gefasste Bedingungen Anwendung. 

Bestandskunden werden darüber informiert, dass die bisherige Regelung ersetzt wird. Die Änderung wird einen Monat nach Zugang der Information wirksam. Der Kunde hat kein Widerspruchs-, aber ein Kündigungsrecht.

Detaillierte Informationen zu den geänderten Vertragsinformationen im Neugeschäft und der Information der Bestandskunden erhalten Sie in Kürze.

Bescheinigung über den Schadenverlauf

Gemäß  § 5 Absatz 7 des PflVG haben die Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Beendigung des Vertrags eine Bescheinigung über den Schadenverlauf auszustellen. Das passiert in der Regel im Rahmen des VWB-Verfahrens durch die Bestätigung an den Nachversicherer. Der Kunde kann diese Bescheinigung aber auch jederzeit während der Vertragslaufzeit anfordern.

Durch die Neuregelung in § 5c des PflVG ändert sich nun Folgendes:

  •   Der Kunde kann die Bescheinigung nun jederzeit also auch außerhalb des Versicherungsverhältnisses anfordern.
  • Die Bescheinigung wird künftig nach Maßgabe eines EU-einheitlichen Musters ausgestellt. Sobald dies veröffentlicht ist, informieren wir Sie.
  • Es besteht ein Diskriminierungsverbot. Das bedeutet: Die Versicherer dürfen Versicherungsnehmer bei der Berücksichtigung der von anderen Versicherungsunternehmen ausgestellten Bescheinigung nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder allein aufgrund ihres früheren Wohnsitzstaates innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in diskriminierender Weise behandeln oder einen Prämienaufschlag verlangen.
  • Darüber hinaus müssen die Versicherer eine allgemeine Übersicht über die Politik der Berücksichtigung der Bescheinigung über den Schadenverlauf bei der Berechnung der Prämien auf ihrer Homepage verfügbar machen.

Eine Übersicht aller News finden Sie auf unserer Übersichtsseite.