Übertragungswert
Grundsätzliche Informationen
Unter dem Übertragungswert oder der Wechselleistung ist der Teil der angesparten Alterungsrückstellung zu verstehen, der bei einem Wechsel des privaten Krankenversicherers mitgenommen werden kann.

Krankenversicherung
Bezüglich der Mitnahmefähigkeit müssen die angesparten Alterungsrückstellungen in der substitutiven Krankenversicherung wie folgt unterschieden werden:
- Alterungsrückstellungen, die durch den gesetzlichen Zuschlag (GZ) aufgebaut wurden. Diese Alterungsrückstellungen sind in voller Höhe an den neuen Versicherer des Kunden zu übertragen.
- Alterungsrückstellungen, die aus dem Tarifbeitrag aufgebaut wurden. Der Übertragungswert ist in seiner Höhe auf den Wert begrenzt, der sich ergeben hätte, wenn die versicherte Person von Beginn an im Basistarif versichert gewesen wäre.
Die Ermittlung des Übertragungswertes und die Mitgabevoraussetzungen sind vom Gesetzgeber für alle Versicherer verbindlich im Versicherungsvertragsgesetzt (VVG) und der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) festgelegt.
Bestandskunden erhalten jährlich eine Information über die Höhe des Übertragungswertes ihrer Krankenvollversicherung, soweit diese ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde. Grundlage dafür ist § 6 der Versicherungsvertragsgesetz-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV).
Pflegepflichtversicherung
Auch in der Pflegeversicherung wird ein Übertragungswert aufgebaut, der bei einem Wechsel des Versicherers an den neuen Versicherer portabel ist.
Voraussetzung zur Mitgabe
Nur bei Kündigung des Versicherungsverhältnisses und gleichzeitigem Abschluss eines neuen privaten Vertrages (substitutiven Krankenversicherung § 12 VAG) kann die Alterungsrückstellung übertragen werden.