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Individuelle Beratung zu den Versicherungen der Continentale

Bestandsaktion: Übermittlung der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)

Auf dieser Seite:

News Krankenversicherung vom 17.07.2025

Ab dem 1. Januar 2026 sind private Krankenversicherungen zur Übermittlung der Höhe der monatlichen Beiträge an die Finanzverwaltung verpflichtet. Alle wichtigen Informationen erhalten Sie hier.

Wichtige Hinweise zur neuen Regelung

Weitere Informationen

finden Sie im Serviceportal des PKV-Verbandes.

Ab dem 1. Januar 2026 sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, den Finanzbehörden Beiträge zu den Versicherungsverträgen unserer Kunden zu übermitteln, vgl. § 39 Abs. 4a EStG. Im November 2025 melden wir die zu zahlenden Beiträge für das Jahr 2026.

Folgende Beiträge sollen elektronisch im Voraus übermittelt werden:

  • Die Höhe der Beiträge für eine private Krankenversicherung und privaten Pflegepflichtversicherung nach § 257 Absatz 2 SGB V (Beitragszuschüsse für Beschäftigte).
  • Die Höhe der steuerlich als Sonderausgabe absetzbaren Beiträge für die private Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Die Übermittlung der Beiträge zur Krankenversicherung erfolgt dabei im Umfang des Basisschutzes. Dies erfolgt nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 a) Satz 1 EStG.

Begleitend müssen wir zur Identifikation noch weitere personenbezogene Daten senden:
Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Postleitzahl, Wohnort, Straße, Hausnummer, Steuer-Identifikationsnummer, Versicherungsnummer.

Was geschieht mit dem bisherigen Verfahren?

  • Das bisherige papiergebundene Verfahren wird mit der neuen Regelung abgelöst. Die Übermittlung der Beiträge dient als Nachweis über die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung. An diesen beteiligt sich der Arbeitgeber steuerfrei.
  • Für das Jahr 2026 darf der Arbeitgeber nur noch die in ELStAM hinterlegten Beiträge als Sonderausgaben ansetzen. Dies geschieht im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung.
  • Wir senden die Höhe der Beiträge zum ersten Mal im November 2025 elektronisch an die Finanzbehörden. Diese Übermittlung erfolgt ggf. auch für die Beiträge der mitversicherten Familienangehörigen.

Die Bestandsaktion

  • Ihren Bestandskunden senden wir ab dem 11. August 2025 die Information zu der Übermittlung der Beiträge.
  • Das Anschreiben beinhaltet einen Hinweis auf ein Widerspruchsrecht des VN. Der Übermittlung der Daten kann formlos ganz oder teilweise widersprochen werden.

Eine Übersicht aller News finden Sie auf unserer Übersichtsseite.