Absicherungsbedarf für Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei – stationäre Wahlleistungen
News Krankenversicherung vom 18.11.2025
Durch die Änderung der Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge zum 01.11.2025 entsteht neuer Beratungsbedarf bei Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Bereich der stationären Wahlleistungen.
Änderung der Verordnung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei
Bis zum 30.10.2025 haben Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei bei einer stationären Behandlung Anspruch auf eine gesondert berechnete Unterkunft bis zur Höhe eines Zweibettzimmers (unter Anrechnung eines Eigenanteils in Höhe von 14,50 Euro pro Tag).
Ab dem 01.11.2025 ändert sich die Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge (BPolHfV). Diese sieht u. a. vor, dass die bisherigen Wahlleistungen „Zwei-Bett-Zimmer und Ober- sowie Chefarztbehandlungen“ nicht mehr Bestandteil der Heilfürsorge ist. Damit entfällt für die Betroffenen eine bisher gewohnte Leistung, wodurch eine spürbare Versorgungslücke im stationären Bereich entsteht.
Diese Änderung betrifft alle Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei (dazu gehören ebenfalls Polizisten im Deutschen Bundestag) und führt dazu, dass sie im Krankenhaus künftig nur noch Anspruch auf eine Mehr-Bett-Zimmer-Unterbringung und keinen Anspruch auf Chefarztbehandlung haben.
Was ist nun zu tun?
Ab dem 01.11.2025 besteht die Möglichkeit, diese Versorgungslücke mit dem Tarif SP2-B/100 abzusichern. Dieser Tarif bietet ergänzende stationäre Leistungen, die den bisherigen Komfort einer Zwei-Bett-Zimmer-Unterbringung sowie die freie Arztwahl wiederherstellt. Für den Abschluss ist eine Gesundheitsprüfung erforderlich.
Tipp
Weisen Sie Ihre Kundinnen und Kunden aktiv auf die bevorstehende Änderung hin. Viele Betroffene sind sich dieser Anpassung noch nicht bewusst. Ein rechtzeitiger Abschluss des SP2-B/100-Tarifs schützt nicht nur vor unerwarteten Zusatzkosten, sondern stellt auch den gewohnten Komfort im Krankenhaus sicher. Der Monatsbeitrag für eine 35-jährige Person nach Tarif SB2-B/100 beträgt 30,20 Euro.