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Änderungen der Bundesbeihilfeverordnung ab dem 01.01.2026

News Krankenversicherung vom 18.12.2025

Zum 01.01.2026 tritt nun die 11. Änderung der Bundesbeihilfeverordnung in Kraft.
Nachfolgend informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen.

Es ergeben sich folgende Änderungen:

  • Ambulante zahnärztliche Leistungen:
    Der Bereich Zahnimplantate sowie die Material- und Laborkosten werden grundlegend neu geregelt.
    Es entfällt die starre Begrenzung auf höchstens zwei Implantate je Kiefer. Somit spielt es künftig auch keine Rolle mehr, wie viele Zahnimplantate bereits vorhanden waren. Darüber hinaus sollen Aufwendungen für implantologischen Leistungen zu 50 % beihilfefähig sein. Die Material- und Laborkosten sind statt zu 60 % nun zu 80% beihilfefähig. Darüber hinaus sollen implantologische Leistungen zu 50 % beihilfefähig sein.
  • Kieferorthopädische Leistungen:
    Kieferorthopädische Behandlungen können unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig sein. Generell gilt, dass Kosten nur dann beihilfefähig sind, wenn diese durch die Beihilfestelle vor Behandlungsbeginn genehmigt wurden. Für Personen unter 18 Jahren entfällt dieses Voranerkennungsverfahren künftig vollständig, was eine deutliche Vereinfachung bedeutet. Die Beihilfefähigkeit für gesondert berechenbare Aufwendungen für Material- und Laborkosten wird für Erwachsene von 60 % auf 80 % erhöht. 
  • Sehhilfen:
    Künftig gelten für Brillen zwei einheitliche Pauschalen: 110 Euro für Einstärkengläser und 260 Euro für Mehrstärkengläser. Die Pauschalen sind so ausgestaltet, dass damit alle Kosten abgedeckt sein sollen – dazu gehören u.a. Kosten für Gläser, Gestell und Refraktionsbestimmung. Dies vereinfacht die Handhabung und führt in einigen Fällen auch zu einer höheren Erstattung.
  • Wahlleistungen im Krankenhaus:
    Zum 01.01.2026 steigt der tägliche Höchstbetrag auf 58,55 Euro, die nächste Anpassung ist zum 01.04.2026 geplant. Wahlleistungen sind optional, weshalb eine Kostenübernahme durch die Bundesbeihilfe nicht selbstverständlich ist. In vielen Landesbeihilfen existiert sie bereits nicht mehr.
  • Außerdem: 
    Die Beihilfe für nach PEPP (pauschalierenden Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik) abgerechnete Privatklinikleistungen wird durch Anhebung des Basisentgeltwertes auf 370 € verbessert, die Gültigkeit von Reha-Genehmigungen auf 6 Monate verlängert und der Leistungsumfang der Pflege Assistance inklusive höherer Summen bei schweren Erkrankungen wie Bypass-Operation, Herzinfarkt und Schlaganfall erweitert.

Hinweis:
Die 11. Verordnung zu den Änderungen der BVO des Bundes (BBhV) hat keine Auswirkung auf die beiden Tarife EB und EBT.


Eine Übersicht aller News finden Sie auf unserer Übersichtsseite.